Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
In Absatz 1 Buchstabe e werde verlangt, dass die Versicherer die Daten der Rechnungen liefern müssten. Mit der Lieferung der Rechnungsangaben mit Rechnungsnummer und Angabe des Versicherten, des ZSR-Leistungserbringers und der Tarifposition würden faktisch alle Rechnungsbelege (ca. 80-100 Mio. pro Jahr) elektronisch nach Bern geschickt. Das sei nicht verhältnismässig und ein klassischer Fall von Vorratsdatenspeicherung. Das sei ein grosser zusätzlicher finanzieller Aufwand sowohl für die Versicherer wie auch für das BAG.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das BAG nun diese Detaillierung nach Leistungserbringer und Leistungsposition von den Versicherern verlange, obwohl doch das BFS solche Daten (Bewegungs- und Stammdaten) von den medizinischen Leistungserbringern direkt einfordere (Projekt MARS, Krankenhausstatistik DRG).
Sasis anerkennt grundsätzlich das Bedürfnis nach Daten pro Versicherten anstelle von den bisherigen unkritischen Versichertengruppen (z.B. nach Altersgruppen, Geschlecht, Kanton etc.). Der Ansatz der Verordnung, alle Rechnungen pro Patient zusammenzufassen, sei sehr kritisch und stehe im Widerspruch zum Vorgehen bei der SASIS. Im Daten- und Tarifpool würden ab dem Jahre 2016 die bestehenden Daten zusätzlich pro anonymisierten Versicherten detailliert und mit einer nicht zurückverfolgbaren Laufnummer versehen. Die SASIS sei gerne bereit, dem BAG auch diese ambulanten und stationären Detaildaten zur Verfügung zu stellen. Weder die SASIS noch das BAG könnten jedoch damit eine Verknüpfung mit der datenschutzrechtlich kritischen AHV-Nummer herstellen.
In Absatz 1 Buchstabe f. werde verlangt, dass bei den Daten pro Patient angegeben werden müsse, wer die Leistung erbracht oder diese angeordnet habe. Dies obwohl es heute keine direkte Pflicht für Leistungserbringer gebe, angeordnete Leistungen zu dokumentieren oder auf der Rechnung anzugeben.
In Absatz 2 werde eine Datenlieferung in digitaler Form verlangt. Die Umsetzung nach diesem Detaillierungsgrad sei sehr kritisch, da insbesondere seitens der Leistungserbringer entsprechende Qualitätsanforderungen und Sanktionen fehlen würden. Es dürfte sehr schwierig sein, diese Daten nach diesen Vorgaben vollständig aufzubereiten. Der Anteil der elektronisch verfügbaren Belege nach Tarifpositionen liege nach den Erfahrungen des Tarifpools zwischen 60 und 80 Prozent (Papierrechnungen, Pauschalabrechnungen, Pflegebereich, Reha, Psychiatrie etc.). Die Versicherer sollen hier gezwungen werden, ihre Rechnungen nach Tarifpositionen zu übermitteln, obwohl die medizinischen Leistungserbringer nicht verpflichtet seien, auf diesem Detaillierungsgrad elektronisch und qualitativ einwandfrei zu liefern. Das führe beim Versicherer zu Mehraufwand und zu einem qualitativ unbefriedigenden Ergebnis beim BAG in Bern. – Wenn der Versicherer die Daten nach diesen Vorgaben korrekt liefern wolle, müsse er unvollständige und nicht strukturierte Rückforderungsbelege bei den Versicherten zurückweisen und unvollständige und unstrukturierte Rechnungsbelege der Leistungserbringer ablehnen. Dazu sei auch der enorme manuelle Zusatzaufwand bei der Rechnungserfassung beim Versicherer zu erwähnen.
Der SVV stellt den Antrag, Absatz 1 sei anzupassen: Der Versicherer gibt der Aufsichtsbehörde in aggregierter Form namentlich folgende Daten weiter: a. Alter, Geschlecht und Wohnort der versicherten Personen; b. streichen; c. streichen; d.-e. streichen; f. streichen; g. ...; h. streichen; Absätze 5-7 streichen.
Der Versicherer Turbenthal stellt den Antrag, Artikel 83 KVAV sei zu streichen (zu aufwendig, Datenschutz, Fehlaussagen).
Groupe Mutuel stellt den Antrag, bei Artikel 83 Absatz 1 KVAV seien die Buchstaben b, c, e, f und h zu streichen. Ferner stellt sie den Antrag, bei Artikel 83 KVAV seien die Absätze 5 und 6 zu streichen.
Artikel 84 Daten der gemeinsamen Einrichtung
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