Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Kantone die Prämien des Folgejahres genehmigen können, die kantonal oder pro Prämienregion insbesondere aufgrund der Betriebsergebnisse (Gewinn und Verlust) berechnet werden. Da die Prämien nach Kanton berechnet werden, müssen die Kennzahlen ebenfalls auf Stufe Kanton veröffentlicht werden. Antrag: Artikel 86: «2 Sie veröffentlicht je Versicherer und je Kanton folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: a. Einnahmen und Ausgaben; b. Ergebnis je versicherte Person; c. Reserven; d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; e. Krankenpflegekosten; f. Risikoausgleich; g. Verwaltungskosten; h. Versichertenbestand.»

Der Kanton TI stellt fest, dass der Artikel bestimmt, welche Versicherungsdaten vom BAG publiziert werden. Er ist der Meinung, dass die in den einzelnen Kantonen zu viel bezahlten Prämien fehlen und beantragt die Ergänzung der Liste um die in den Kantonen zu viel bezahlten Prämien.

Curafutura, Helsana und CSS stellen folgenden Abänderungsantrag: Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a: Ertrag und Aufwand; Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe j: streichen; Artikel 86 Absatz 3 (neu): «Sie veröffentlicht die Bilanz und die Betriebsrechnung.»

SKS, FRC, ACSI machen bezüglich Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe g geltend, die Managerlöhne müssten unter den Verwaltungskosten figurieren.

Der SVV weist darauf hin, Absatz 2 sei anzupassen. Die Begriffe «Einnahmen» und «Ausgaben» seien zu ändern in «Ertrag» und «Aufwand». Bilanz zu Betriebsrechnung seien keine Kennzahlen. Sie müssten korrekterweise als neuer Absatz 3 aufgeführt werden. Deshalb müsse es in Absatz 2 Buchstabe a heissen: a. Ertrag und Aufwand. Aus Buchstabe j müsse ein neuer Absatz 3 gemacht werden mit «Bilanz und Betriebsrechnung».

Der Versicherer Turbenthal stellt den Antrag, Absatz 2 Buchstaben c-f, i und j seien zu streichen. Denn diese Buchstaben seien im Geschäftsbericht der Versicherer einsehbar.

Artikel 87 bis 90

Keine Bemerkungen.

Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

Artikel 91 KVV

Absatz 1

Der SGV, der Schweizerische Versicherungsverband, Curafutura, die Versicherer CSS und Helsana beantragen, diesen Absatz zu streichen.

Absatz 1bis

Der SGV, der Schweizerische Versicherungsverband, Curafutura, die Versicherer CSS, Helsana und die Groupe Mutuel beantragen, diesen Absatz zu streichen.

Absatz 1ter

Der SGV, der Schweizerische Versicherungsverband, Curafutura, die Versicherer CSS, Helsana und die Groupe Mutuel beantragen, diesen Absatz zu streichen.

Artikel 91b KVV

Absatz 1

Die GDK und die Kantone AR und SO beantragen die Präzisierung, dass die Prämienregionen wie bisher mindestens alle fünf Jahre kontrolliert werden.

Die Groupe Mutuel beantragt, den zweiten Satz zu streichen.