Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 85 Daten der von den Versicherern beauftragten Dritten
Der Schweizer Bauernverband betont, das KVAG regle den Zugang des BAG zu Informationen abschliessend. Artikel 35 KVAG nenne die Auskunftsverpflichteten in diesem Sinn auch abschliessend. Ein «Durchgriff» auf die Outsourcing-Partner sei gesetzlich nicht vorgesehen. Artikel 85 E-KVAV sei somit gesetzeswidrig. Im Übrigen verletze ein solcher Durchgriff die Datenschutzgesetzgebung des Bundes.
Die Hausärzte Schweiz (MFE) macht bezüglich Artikel 85 geltend, diese Bestimmung stelle eine Ausdehnung der Aufsicht des BAG auf Dritte dar, welche mit Krankenversicherern in einer Geschäftsbeziehung stehen. Dazu bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung sei zu streichen.
Medswissnet weist darauf hin, mit dieser Bestimmung werde die Aufsicht über die Versicherer hinaus auf deren Geschäftspartner – wie zum Beispiel medswiss.net angeschlossene Ärztenetzwerke – ausgedehnt. Dazu bestehe keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch für den bestehenden Artikel 28a KVV. Medswissnet stellt deshalb den Antrag, Artikel 85 KVAV sei ersatzlos zu streichen.
Curafutura, Helsana und CSS betonen, für Artikel 85 bestehe keine gesetzliche Grundlage und Artikel 85 KVAV sei deshalb zu streichen.
Sasis und Santésuisse betonen, ein «Durchgriff» auf die Outsourcing- und Geschäfts-Partner sowie der Branchenorganisationen der Versicherer sei gesetzlich nicht vorgesehen. Artikel 85 KVAV sei somit gesetzeswidrig. Es würden konkrete Massnahmen, wie sich ein beauftragter Dritter gegen solche Datenzugriffe wehren kann, fehlen. Im Übrigen verletze ein solcher Durchgriff die Datenschutzgesetzgebung des Bundes. Die SASIS könnte eventuell vom BAG als beauftragter Dritter betrachtet werden, obwohl sie im Auftrag der teilnehmenden Versicherer und ihrer Verbände operative Funktionen wahrnehme. Mit diesem Artikel könne die Aufsichtsbehörde die SASIS zwingen, die Datenschutzvorschriften und Geschäftsgeheimnisse aus den Verträgen mit ihren Kunden zu verletzen. Dies sei ein Vorgehen, das Sasis nur von Strafverfahren oder der Datenbekanntgabe nach Artikel 84a des KVG kennen würde. Solche Eingriffe würden die Datensicherheit der betreffenden Versicherten, Versicherer und Geschäftspartner gefährden.
Auch Visana, Turbenthal, der SVV und Groupe Mutuel machen geltend, ein Durchgriffsrecht sei nicht vorgesehen und der Artikel widerspreche dem Gesetz. Deshalb sei Artikel 85 KVAV zu streichen.
Comparis betont, in dieser unverhältnismässigen Bestimmung müsste unbedingt DSG-konform dargelegt werden, welchem Zweck derartige Datensammlungen dienen und welchen Nutzen die Datensammlungen für Aufsicht und Versicherte haben sollen.
Artikel 86 Veröffentlichung der Daten der Versicherer
Die GDK sowie die Kantone AR, BE, BS, JU, TG und UR bringen vor, zusätzlich zu den aufgeführten Kennzahlen sei auch eine Übersicht über die zu hohen Prämieneinnahmen in den Kantonen zu veröffentlichen.
Für die Kantone GE und NE ist Artikel 86 der E-KVAV nicht vollumfänglich kohärent mit den vorangehenden Artikeln, was sie darin bestärke, dass die Details der Rechnung der Reserven und Rückstellungen nach Kanton bekannt sein sollten. Artikel 86 sehe die Veröffentlichung von zehn detaillierten Indikatoren, darunter die Reserven und Rückstellungen, nach Prämienregion vor. Einige Kantone weisen aber zwei oder sogar drei Prämienregionen auf. Wenn diese Stufe zu veröffentlichen sei, so müsse sie vorliegen. Warum also nicht systematisch die kantonalen Daten zur Bildung und Auflösung der Rückstellungen und Reserven verwenden, die doch in anderen Artikeln des Verordnungsentwurfs nur auf einem landesweit aggregierten Niveau berücksichtigt würden? Diese Stufe sei unbedingt erforderlich, damit das BAG und die