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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312
eingetretenen Wertveränderungen seines Nettovermögens mit dem jeweils ermittelten 1-Tages-VaR zu vergleichen (Backtesting).
2Der Vergleich ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
3Die zu verwendende Stichprobe setzt sich aus den 250 vorangegangenen Beobachtungen zusammen.
4Erweist sich im Backtesting das Risikomess-Modell als nicht praxistauglich, so sind unverzüglich die Prüfgesellschaft12 und die FINMA zu informieren.
5Treten im Backtesting mehr als sechs Ausreisser auf, so sind die Praxistauglichkeit des Risikomess-Modells vertieft abzuklären und die Prüfgesellschaft und die FINMA unverzüglich zu informieren.
6Die FINMA kann bei Praxisuntauglichkeit eine rasche Behebung allfälliger Modellmängel verlangen und eine weitere Beschränkung des Risikos anordnen.
Art. 42 Modell-Ansatz: Stresstests
1Für Effektenfonds sind periodisch, jedoch mindestens monatlich ausserordentliche Marktverhältnisse zu simulieren (Stresstest).
2Stresstests sind zudem durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Vermögens des Effektenfonds oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann.
3In den Stresstests sind sämtliche Risikofaktoren einzubeziehen, denen die Werthaltigkeit des Effektenfonds massgeblich beeinflussen können. Risikofaktoren, welchen das Risikomess-Modell nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt, ist besondere Beachtung zu schenken.
4Die Resultate der durchgeführten Stresstests und die daraus resultierenden Massnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Art. 43 Modell-Ansatz: Änderungen unter dem Modell-Ansatz
1Die FINMA kann von den Anforderungen nach den Artikeln 38-42 Abweichungen zulassen.
2Sie kann andere Risikomess-Modelle zulassen, wenn damit ein angemessener Schutz gewährleistet ist.
3Werden Änderungen am Risikomess-Modell, am Backtesting oder an den Stresstests vorgenommen, so sind diese von der FINMA vorgängig genehmigen zu lassen.
12 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.