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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

3Im Fondsreglement sowie im Prospekt ist festzulegen, welches Risikomessverfahren für den Effektenfonds angewendet wird. Im Prospekt ist zudem das Risikomessverfahren zu umschreiben sowie für jede kollektive Kapitalanlage die maximal mögliche Hebelwirkung darzustellen. Wird der relative VaR-Ansatz angewandt, so ist zudem das Vergleichsportefeuille im Prospekt offenzulegen.

4Kann ein Effektenfonds aufgrund des Einsatzes von Derivaten eine erhöhte Volatilität oder Hebelwirkung aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt sowie in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen.

5Im Prospekt ist auf die Gegenparteirisiken von Derivaten hinzuweisen.

4. Abschnitt: Verwaltung der Sicherheiten

(Art. 76 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 4 KKV14)

Art. 50 Anwendungsbereich

Vermögenswerte, die im Rahmen von Anlagetechniken oder bei OTC-Geschäften als Sicherheiten entgegen genommen werden, haben die Anforderungen dieses Abschnittes zu erfüllen.

Art. 51 Anforderungen an die Sicherheiten

Es dürfen nur Sicherheiten entgegengenommen werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis auf einem regulierten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt. Sie können kurzfristig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenommenen Bewertung liegt.

b. Sie werden mindestens börsentäglich bewertet. Bei einer hohen Preisvolatilität sind geeignete konservative Sicherheitsmargen zu verwenden.

c. Sie sind nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben.

d. Der Emittent weist eine hohe Bonität auf.

Art. 52 Verwaltung der Sicherheiten

Die Fondsleitung, die SICAV oder deren Beauftragten haben bei der Verwaltung der Sicherheiten folgende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen:

a. Sie müssen die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren. Dabei haben sie die für den Effektenfonds geltenden Risikoverteilungsvorschriften zu beachten. Stellen mehrere

14 SR 951.311