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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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951.312 Kreditinstitute
Art. 44 Deckung einer Verpflichtung zur physischen Lieferung eines
Basiswerts
1Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, so muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein.
2Die Deckung einer solchen Verpflichtung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn:
a. deren Risiken wie Markt-, Währungs- und Zinsrisiken denjenigen der zu liefernden Basiswerte ähnlich sind;
b. die Anlagen und die Basiswerte hoch korreliert sind; und
c. die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können.
3Die Fondsleitung oder die SICAV muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können.
Art. 45 Deckung einer Zahlungsverpflichtung
1Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Zahlungsverpflichtung ein, so muss diese dauernd durch geldnahe Mittel nach Artikel 34 Absatz 5 gedeckt sein.
2Bei Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II oder der Modell-Ansatz angewendet wird, werden zusätzlich als Deckung anerkannt:
a. Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit mehr als zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant eine hohe Bonität aufweist;
b. Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
3Die Deckung nach Absatz 2 muss jederzeit innerhalb von sieben Bankwerktagen zu flüssigen Mitteln gemacht werden können.
4Aktien dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert an die Deckung angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent betragen.
5Kann bei einer Anlage eine Nachschusszahlung fällig werden, so gilt diese als Zahlungsverpflichtung.
Art. 46 Allgemeine Vorschriften zur Anrechnung an die
Anlagebeschränkungen
1Bei der Einhaltung der in den gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen festgehaltenen Maximal- und Minimallimiten sind zu berücksichtigen:
a. die Anlagen, einschliesslich Derivate, im Sinn von Artikel 70 KKV13;