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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

Gegenparteien Sicherheiten, so haben sie eine aggregierte Sichtweise sicherzustellen.

b. Sie müssen die Verfügungsmacht an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können.

c. Sie dürfen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden. Erhaltenen Barsicherheiten (cash collateral) dürfen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen oder als Reverse Repo verwenden.

d. Nehmen sie für mehr als 30 Prozent des Fondsvermögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken angemessen erfasst und überwacht werden können. Hierzu sind regelmässige Stresstests durchzuführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingungen berücksichtigen. Die entsprechenden Kontrollen sind zu dokumentieren.

e. Sie müssen die Risiken, die mit der Verwaltung der Sicherheiten zusammenhängen, im Rahmen des Riskmanagements berücksichtigen.

f. Sie müssen in der Lage sein, allfällige, nach Verwertung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrundeliegenden Geschäfte waren.

Art. 53 Sicherheitenstrategie

1Die Fondsleitung und die SICAV sowie deren Beauftragten müssen über eine Sicherheitenstrategie verfügen, die:

a. angemessene Sicherheitsmargen vorsieht;

b. auf alle als Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten abgestimmt ist; und

c. Eigenschaften der Sicherheiten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emittenten berücksichtigt.

2Sie müssen die Sicherheitenstrategie dokumentieren.

Art. 54 Verwahrung der Sicherheiten

1Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren.

2Die Verwahrung durch eine Drittverwahrstelle ist zulässig, wenn:

a. das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird;

b. die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist und einer angemessenen Aufsicht untersteht.