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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

Art. 55 Prospekt

1Der Prospekt des Effektenfonds muss angemessene Informationen zur Sicherheitenstrategie enthalten, insbesondere Angaben:

a. zu zulässigen Arten von Sicherheiten;

b. zum erforderlichen Umfang der Besicherung;

c. zu den Sicherheitsmargen;

d. zu der Anlagestrategie und den Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten.

5. Abschnitt: Master-Feeder-Strukturen

(Art. 73a KKV15)

Art. 56 Grundsatz

Die Anleger eines Master-Fonds sind seine Feeder-Fonds.

Art. 57 Anforderungen an die Dokumente eines Feeder-Fonds

1Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines Feeder-Fonds oder eines Feeder-Teilvermögens enthalten neben den Angaben nach Artikeln 35a und 65b KKV16 insbesondere folgende Angaben:

a. die Angabe, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt, der zu mindestens 85 Prozent in einen bestimmten Master-Fonds anlegt;

b. die Bezeichnung des Master-Fonds;

c. das Anlageziel und die Anlagepolitik des Master-Fonds;

d. die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen sowie der Nebenkosten, die aus der Anlage in den Master-Fonds entstehen und dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen;

e. die Information, dass der Fondsvertrag oder das Anlagereglement, der Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie der Jahres- und Halbjahresbericht des Master-Fonds kostenlos bezogen werden können.

f. die Information, dass der Feeder-Fonds nach der Auflösung des Masterfonds oder nach Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds bis zur Genehmigung des Gesuchs nach Artikel 63 beziehungsweise des Gesuchs nach Artikel 64 weiterbestehen kann.

2Der Prospekt eines Feeder-Fonds enthält neben den Angaben gemäss Artikel 106 KKV insbesondere folgende Angaben:

15 SR 951.311

16 SR 951.311