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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

Art. 63 Auflösung des Master-Fonds

1Nach Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds schiebt der Feeder-Fonds die Rückzahlungen unverzüglich auf. Er reicht innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds der FINMA die Meldung beziehungsweise das Gesuch ein zur:

a. Auflösung des Feeder-Fonds;

b. Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements aufgrund des Wechsels des Master-Fonds; oder

c. Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements aufgrund der Umwandlung in einen nicht Feeder-Fonds.

2Der Liquidationserlös darf nur vor der Genehmigung des Gesuchs ausgezahlt werden, wenn er bis zum Zeitpunkt der Genehmigung ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt wird.

Art. 64 Vereinigung, Umwandlung und Vermögensübertragung

1Beschliesst der Master-Fonds die Vereinigung, Umwandlung oder eine Vermögensübertragung, so hat der Feeder-Fonds innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe durch den Master-Fonds der FINMA zu melden, ob er:

a. sich auflöst;

b. denselben Master-Fonds beibehalten will;

c. zu einem anderen Master-Fonds wechselt; oder

d. sich in einen Nicht-Feeder-Fonds umwandelt.

2Gleichzeitig mit der Meldung reicht der Feeder-Fonds der FINMA ein allfällig notwendiges Gesuch um Genehmigung der Änderungen des Fondsvertrags oder des Anlagereglements ein.

3Erfolgt die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds vor der Genehmigung des Gesuchs, so kann der Feeder-Fonds die Anteile am Master-Fonds nur zurückgeben, wenn der dafür erhaltene Erlös bis zum Inkrafttreten der Änderungen ausschliesslich zum Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt wird.

2. Kapitel: Übrige Fonds

Art. 65

Die Vorschriften für Effektenfonds bezüglich Effektenleihe (Art. 1-9), Pensionsgeschäft (Art. 10-22), Derivate (Art. 23-49), Sicherheitenverwaltung (Art. 50-55) und Master-Feeder Strukturen (Art. 56-64) gelten für übrige Fonds sinngemäss, vorbehalten bleiben die für die jeweilige Fondsarten möglichen Abweichungen.