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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312
a. die Information, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt, der zu mindestens 85 Prozent in einen bestimmten Master-Fonds anlegt;
b. eine Beschreibung des Master-Fonds einschliesslich der Anlagestrategie und des Risikoprofils;
c. eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte der gemäss den Artikeln 58 und 61 geschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen;
d. die Stelle, bei der weitere Angaben zum Master-Fonds und zu den abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen kostenlos eingeholt werden können.
3Der Jahresbericht des Feeder-Fonds bezeichnet die Stelle, bei welcher der Jahres- und Halbjahresbericht des Master-Fonds kostenlos bezogen werden kann.
4Die Marketingdokumente und die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger des Feeder-Fonds enthalten den Hinweis, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt, der zu mindestens 85 Prozent seines Vermögens in einen bestimmten Master-Fonds anlegt.
Art. 58 Gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder-Fonds
beziehungsweise von deren Fondsleitungen
1Der Master-Fonds stellt dem Feeder-Fonds alle Dokumente und Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Dazu schliessen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und über die Informationspflichten ab.
2Werden Master- und Feeder-Fonds von derselben Fondsleitung oder SICAV verwaltet, so kann die Vereinbarung durch interne Regelungen ersetzt werden.
3Der Master- und der Feeder-Fonds treffen Massnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und die Publikation des Nettoinventarwertes, dank denen sich Market Timing und Arbitragemöglichkeiten verhindern lassen.
Art. 59 Pflichten des Master-Fonds beziehungsweise von dessen
Fondsleitung
1Der Master-Fonds informiert die FINMA unverzüglich über die Identität jedes Feeder-Fonds, der Anlagen in seine Anteile tätigt.
2Er erhebt beim Feeder-Fonds für die Anlage in seine Anteile keine Ausgabe- und Rücknahmekommission.
3Er stellt sicher, dass alle gesetzlich oder vertraglich notwendigen Informationen dem Feeder-Fonds, dessen Depotbank und Prüfgesellschaft sowie der FINMA rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dabei hält er seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Offenlegung von Daten und den Datenschutz ein.