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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

2. Titel: Institute

1. Kapitel: Organisatorische Anforderungen bei der Delegation von Aufgaben

(Art. 14 , 28 Abs. 4, 18 ff.,31, 36 Abs. 3 KAG und Art. 12, 26, 42, 65 und 131 ff. KKV18)

Art. 66

1Fondsleitung, SICAV, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen halten die an Dritte delegierten Aufgaben in schriftlichen Verträgen fest. Darin sind die delegierten Aufgaben genau zu umschreiben sowie die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation, die Rechenschaftspflicht des Beauftragten und die Kontrollrechte des Bewilligungsträgers zu regeln.

2Die Betriebsorganisation gilt namentlich nicht als angemessen im Sinne von Artikel 14 KAG, wenn ein Bewilligungsträger nach Absatz 1:

a. nicht über die Entscheidungskompetenz im Bereich der Aufgaben verfügt, welche dem Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung zukommen;

b. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung der Beauftragten verfügt; oder

c. nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber den Beauftragten verfügt oder die Wahrnehmung dieser Rechte eingeschränkt ist.

3Durch die Delegation von Aufgaben darf die Prüfung durch die Prüfgesellschaft und die Aufsicht durch die FINMA nicht beeinträchtigt werden.

4Bei Aufgaben, die ins Ausland delegiert werden, hat der Bewilligungsträger die Prüfmöglichkeit durch den Auftraggeber, die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft sowie die FINMA sicherzustellen.

5Betrifft die Auslagerung Kundendaten, so sind die betroffenen Kunden vorgängig darüber zu informieren.

6Die Bewilligungsträger nach Absatz 1 halten im Organisationsreglement die delegierten Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterdelegation fest.

2. Kapitel: Riskmanagement und Risikokontrolle

(Art. 14 KAG, Art. 12a KKV19)

Art. 67 Grundsätze des Riskmanagements

1Der Verwaltungsrat der Fondsleitung, SICAV oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen stellt durch ein auf einer systematischen Risikoanalyse

18 SR 951.311

19 SR 951.311