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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

Art. 60 Pflichten des Feeder-Fonds beziehungsweise von dessen

Fondsleitung

1Der Feeder-Fonds teilt seiner Depotbank alle notwendigen Informationen betreffend den Master-Fonds mit, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

2Er verfolgt wirksam die Tätigkeit des Master-Fonds.

3Er berücksichtigt bei der Berechnung seines Gesamtengagements gemäss Artikel 72 Absatz 3 KKV17 das Gesamtengagement des Master-Fonds im Verhältnis zu den Anlagen des Feeder-Fonds in den Master-Fonds.

4Erhält der Feeder-Fonds, seine Fondsleitung oder eine andere Person, die im Namen des Feeder-Fonds oder dessen Fondsleitung handelt, im Zusammenhang mit der Anlage in Anteile des Master-Fonds einen geldwerten Vorteil, so ist dieser dem Vermögen des Feeder-Fonds gutzuschreiben.

Art. 61 Pflichten der Depotbank

1Stellt die Depotbank des Master-Fonds bei diesem Unregelmässigkeiten fest und könnten diese negative Auswirkungen auf den Feeder-Fonds haben, so unterrichtet sie ihre Prüfgesellschaft sowie den Feeder-Fonds beziehungsweise dessen Fondsleitung und dessen Depotbank darüber.

2Haben der Master-Fonds und der Feeder-Fonds unterschiedliche Depotbanken, so schliessen diese, mit Zustimmung des Master- und des Feeder-Fonds, zur Sicherstellung ihrer Pflichten eine Vereinbarung über den Informationsaustausch.

3Die Depotbanken halten im Rahmen des Austauschs von Daten ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Offenlegung von Daten und den Datenschutz ein.

Art. 62 Pflichten der Prüfgesellschaft

1Master- und Feeder-Fonds sind von derselben Prüfgesellschaft zu prüfen.

2Die Prüfgesellschaft berücksichtigt in ihrem Kurzbericht des Feeder-Fonds den Kurzbericht des Master-Fonds. Haben der Master- und der Feeder-Fonds unterschiedliche Rechnungsjahre, so erstellt der Master-Fonds auf den Abschlusstermin des Feeder-Fonds einen Zwischenabschluss. Die Prüfgesellschaft erstellt für den Master-Fonds gestützt darauf einen Ad-hoc Kurzbericht auf den Abschlusstermin des Feeder-Fonds.

3Die Prüfgesellschaft nennt im Kurzbericht des Feeder-Fonds jegliche im Kurzbericht des Master-Fonds enthaltenen Abweichungen vom Standardwortlaut sowie deren Einfluss auf den Feeder-Fonds.

17 SR 951.311