Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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2.6 Ausgestaltung des Riskmanagements

Die revidierte KKV sieht in ihrem Art. 12a neu vor, dass jeder Bewilligungsträger über ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement, welches die gesamte Geschäftstätigkeit erfasst, verfügen muss. Diese Bestimmung ist sehr allgemein gefasst und lässt einen weiten Interpretationsspielraum zu und somit auch Fragen offen. In Art. 67 ff. E-KKV-FINMA wird daher für Fondsleitungen, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen der Begriff des zweckmässigen und angemessenen Riskmanagements konkretisiert. Bewilligungsträger wie Vertreter, Vertriebsträger, KGK, SICAF oder Depotbank werden zwar in Art. 67 ff. E-KKV-FINMA nicht direkt als Adressaten genannt, gestützt auf Art. 12a KKV haben jedoch alle Bewilligungsträger über ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement zu verfügen, weshalb diese sich sinngemäss auch an den Bestimmungen von Art. 67 ff. E-KKV-FINMA orientieren sollten (vgl. auch Art. 77 Abs. 4 E-KKV-FINMA). Diese grundlegenden Anforderungen werden mit den aus dem Bereich Anlagetechniken und derivative Finanzinstrumente stammenden Grundsätzen ergänzt, so dass nun ein Abschnitt geschaffen wird, welcher das Riskmanagement für sämtliche Tätigkeiten des Bewilligungsträgers erfasst.

Unter dem Begriff Riskmanagement werden dabei sowohl die Steuerung der Risiken durch den Bewilligungsträger, wie auch die Kontrolle und Überwachung der durch den Bewilligungsträger eingegangenen Risiken, was als Riskmanagement in engeren Sinne verstanden werden kann bzw. als Risikokontrolle bezeichnet wird, zusammengefasst. Diese Risikokontrollfunktion muss im Sinne von Art. 12a Abs. 3 KKV funktional und hierarchisch von den operativen Einheiten getrennt sein.

Trotz der Aufhebung des FINMA-RS 08/37 haben die Bewilligungsträger das Riskmanagement grundsätzlich selbst wahrzunehmen. Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Delegation zulässig, wenn dies innerhalb des Konzerns unter einheitlicher Leitung geschieht und im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt, wobei neu auch eine Delegation ins Ausland möglich ist. In jedem Fall ist sicher zu stellen, dass die Bewilligungsträger jederzeit über ausreichende fachlich qualifizierte personelle Ressourcen verfügen, welche die Funktion der Risikokontrolle wahrnehmen. Dabei können neben der Risikokontrollfunktion auch weitere Tätigkeiten, wie bspw. die Compliance, in einer Funktion vereint werden, solange dadurch keine Interessenskonflikte entstehen und die Anforderungen von Art. 12a Abs. 3 KKV eingehalten sind. Des Weiteren sind auch die Anforderungen von Art. 66 E-KKV-FINMA einzuhalten.

2.7 Anforderung an die Depotbank

Neben der Verwahrung der Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen, kommen der Depotbank Kontrollfunktionen zu. Einerseits hat sie gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG sicher zu stellen, dass die Fondsleitung oder SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachtet, andererseits hat sie im Rahmen der Delegation der Verwahrung des Fondsvermögens an Dritt- und Sammelverwahrer diese zu überwachen (Art. 105a KKV). Um die Anforderungen von Art. 102a Abs. 1 KKV an eine angemessene Organisation zu erfüllen, hat die Depotbank neu gemäss Art. 78 E-KKV-FINMA eine interne Richtlinie zu erlassen, welche die Grundsätze der Organisation der Depotbankkontrollfunktion festhält, die Kontroll- und Eskalationsprozesse sowie die Berichterstattung an den Verwaltungsrat regelt. Damit werden die

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