Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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kobeurteilung und der Prüfstrategie selber über den Inhalt entscheiden können. Die Prüfgesellschaft muss mit ihren Prüfungshandlungen die gesamte Prüfperiode abdecken, wobei die zeitliche Planung und die Durchführung von Zwischenprüfungen ihrer Einschätzung obliegen.

Art. 110 E-KKV-FINMA (bisher Art. 83) Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung und Umfang der Prüfungen

Absatz 1

Bis anhin wurde die Unterteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung in der KKV-FINMA nicht explizit vorgenommen, sondern es wurde mittels Verweis auf den Art. 104 KKV-FINMA, welcher die Art der Berichterstattung regelt, implizit die Aufteilung vorgegeben. Neu wird nun in Art. 110 ff. E-KKV-FINMA die konzeptionelle Aufteilung im Kapitel Prüfung als Grundsatz festgelegt. Der Verweis auf Art. 104 Abs. 1 Bst. a KKV-FINMA kann daher gestrichen werden.

Absatz 2 (gestrichen)

Mit Abs. 2 wird erneut darauf hingewiesen, dass bei Immobilienfonds die Prüfung auch die von diesen beherrschten Immobiliengesellschaften umfasst. Dieser Grundsatz gilt bereits aufgrund der Bestimmung in Art. 90 Abs. 1 KAG und ist daher in der KKV-FINMA nicht erneut zu wiederholen.

Absatz 3 (gestrichen)

Abs. 3 bestimmt, dass bei Bewilligungsträgern, welche Tochtergesellschaften einsetzen, diese in die Prüfung miteinzubeziehen sind. Gemäss Art. 83 E-KKV-FINMA sind Abschlüsse der Tochtergesellschaften jeweils mit zu berücksichtigen und somit Bestandteil der Jahresrechnung. Da die Jahresrechnungen in Art. 128 KAG als Prüfgegenstand definiert werden, kann die separate Regelung entfallen.

Art. 111 E-KKV-FINMA (bisher Art. 90) Rechnungsprüfung

Absatz 1

In Abs. 1 erfolgt eine rein formelle Anpassung, in dem auf die Aufzählung der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen verzichtet wird. Der Begriff kollektive Kapitalanlagen umfasst alle bisher einzeln aufgezählten Institute und Produkte.

Absatz 2

Abs. 2 zählt bis anhin auf, nach welchen Kriterien sich die Rechnungsprüfung von Fondsleitung, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters richtet. Zur formellen Vervollständigung werden neu auch die Immobiliengesellschaften, welche nach Art. 90 Abs. 1 KAG Bestandteil einer konsolidierten Jahresrechnung von Immobilienfonds sind, hinzugefügt.

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