Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: O424-2748
der Verwendung von Begleitscheinen für Sonderabfälle gelten auch für andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht. Damit nicht verschiedene Begleitscheine kursieren, soll der bisher verwendete Begleitschein für Sonderabfälle angepasst werden und mit dem Titel „Begleitschein für Abfälle“ bezeichnet werden. Die anderen kontrollpflichtigen Abfälle mit Begleitscheinpflicht werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Damit kann der in der Ausgangslage beschriebene Zielkonflikt zwischen dem BAFU und einigen Kantonen sowie einem Teil der Abfallwirtschaft gelöst werden.
1.2 Elektronischen Übermittlung von Meldungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Pflichten von Exporteuren und Entsorgungsunternehmen in der Schweiz angepasst. Statt dass der Exporteur eine Kopie des Begleitscheins dem Schweizer Zoll abgibt, wird neu eine elektronische Anmeldung des Transports auf der vom BAFU zur Verfügung gestellten Datenbank verlangt. Damit entfällt das Rücksenden des Begleitscheins per Post durch die Zollbehörde. Schweizer Unternehmen, die Abfälle aus dem Ausland zur Entsorgung entgegennehmen, bestätigen den Eingang sowie die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle auf der Datenbank des BAFU. Im Weiteren soll die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass solche Daten auch mit Behörden und Unternehmen im Ausland ausgetauscht werden können, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die zuständigen Behörden dies vereinbaren.
2. Anhörungsadressaten
2.1. Kanzleien der Kantonsregierungen und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz
- Staatskanzlei AG, Regierungsgebäude, 5001 Aarau
- Kantonskanzlei AR, Regierungsgebäude, 9102 Herisau
- Ratskanzlei AI, Marktgasse 2, 9050 Appenzell
- Landeskanzlei BL, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal
- Staatskanzlei BS, Marktplatz 9, 4051 Basel
- Staatskanzlei BE, Postgasse 68, 3000 Bern 8
- Chancellerie d'Etat FR, Rue de Chanoines 17, 1701 Fribourg
- Chancellerie d'Etat GE, Rue de l'Hôtel-de-Ville 2, 1211 Genève 3
- Regierungskanzlei GL, Rathaus, 8750 Glarus
- Standeskanzlei GR, Reichsgasse 35, 7001 Chur
- Chancellerie d'Etat JU, Rue de l'Hôpital 2, 2800 Delémont
- Staatskanzlei LU, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern
- Chancellerie d'Etat NE, Rue de la Collégiale 12, 2000 Neuchâtel
- Standeskanzlei NW, Dorfplatz 2, 6371 Stans
- Staatskanzlei OW, Dorfplatz 8, 6060 Sarnen
- Staatskanzlei SH, 8201 Schaffhausen
- Staatskanzlei SZ, Postfach 1260, 6431 Schwyz
- Staatskanzlei SO, 4500 Solothurn
- Staatskanzlei SG, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen
- Staatskanzlei TG, 8510 Frauenfeld
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