Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: O424-2748

Art. 28 Entsorgungsbestätigung

Keine Bemerkungen

5. Abschnitt: Notifizierungsbogen, Begleitschein und Kennzeichnung

Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine

Die Einführung der elektronischen Meldung wurde in 22 Stellungnahmen zugestimmt. Niemand lehnt die Änderung grundsätzlich ab. Fünf Verbände fordern allerdings eine flexiblere Anwendung der Frist von 3 Arbeitstagen insbesondere während den Wochenenden. Zwei Verbände verlangen, dass die Anmeldung in Papierform optional möglich sein soll. Für mehrere betroffene Kantone und Unternehmen ist es jedoch wichtig, dass bei der Umsetzung folgende Punkte beachtet werden:

 Reduktion der erforderlichen Parameter für die Anmeldung des Transports auf die tatsächlich verfügbaren Informationen. Das tatsächliche Gewicht ist oft erst am Tag des Transports bekannt.

 Möglichkeit der Anpassung von Feld 9 (Ort der Abfallerzeugung) im Begleitschein  Möglichkeit zur Annullation oder Verschiebung von angemeldeten Transporten

 Reduktion der zurückgesandten Entsorgungsnachweise aus dem Ausland in Papierform

4. Kapitel: Vollzug

Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone

Ein Kanton verlangt Präzisierungen betreffend der Pflichten zur Unterstützung der Zollverwaltung.

Art. 41 Elektronische Datenbank und Zugriff

Keine Bemerkungen.

Art. 43 Aufgaben der Zollverwaltung

Keine Bemerkungen.

Anhang 1: Begleitscheine für den Verkehr von Abfällen im Inland

Keine Bemerkungen.

Anhang 2: Vertrag über die Entsorgung beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen

Für 3 Verbände ist die Befristung auf ein Jahr für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle zu streichen.

9/9 031/2005-02181/01/25/02/01/03/O424-2748