Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: O424-2748
Art. 28 Entsorgungsbestätigung
Keine Bemerkungen
5. Abschnitt: Notifizierungsbogen, Begleitschein und Kennzeichnung
Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine
Die Einführung der elektronischen Meldung wurde in 22 Stellungnahmen zugestimmt. Niemand lehnt die Änderung grundsätzlich ab. Fünf Verbände fordern allerdings eine flexiblere Anwendung der Frist von 3 Arbeitstagen insbesondere während den Wochenenden. Zwei Verbände verlangen, dass die Anmeldung in Papierform optional möglich sein soll. Für mehrere betroffene Kantone und Unternehmen ist es jedoch wichtig, dass bei der Umsetzung folgende Punkte beachtet werden:
Reduktion der erforderlichen Parameter für die Anmeldung des Transports auf die tatsächlich verfügbaren Informationen. Das tatsächliche Gewicht ist oft erst am Tag des Transports bekannt.
Möglichkeit der Anpassung von Feld 9 (Ort der Abfallerzeugung) im Begleitschein Möglichkeit zur Annullation oder Verschiebung von angemeldeten Transporten
Reduktion der zurückgesandten Entsorgungsnachweise aus dem Ausland in Papierform
4. Kapitel: Vollzug
Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone
Ein Kanton verlangt Präzisierungen betreffend der Pflichten zur Unterstützung der Zollverwaltung.
Art. 41 Elektronische Datenbank und Zugriff
Keine Bemerkungen.
Art. 43 Aufgaben der Zollverwaltung
Keine Bemerkungen.
Anhang 1: Begleitscheine für den Verkehr von Abfällen im Inland
Keine Bemerkungen.
Anhang 2: Vertrag über die Entsorgung beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen
Für 3 Verbände ist die Befristung auf ein Jahr für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle zu streichen.
9/9 031/2005-02181/01/25/02/01/03/O424-2748