Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: O424-2748

bei 7 Kantonen, 5 Verbänden, 1 Gemeinde und 1 Unternehmen ausdrücklich Zustimmung. Die Befürworter anerkennen,

 dass das Bedürfnis einer Anpassung an die geltenden nationalen und internationalen

Standards besteht, obschon sich die aktuelle geltende Klassierung des stark verschmutzen Aushubes als Sonderabfall bewährt hat.

 dass damit einem Anliegen der für den Vollzug zuständigen kantonalen Fachstellen

entsprochen wird, die bewährte Praxis der Begleitscheinpflicht für die Entsorgung von stark belastetem Aushub auf Deponien beizubehalten.

Keine Zustimmung findet der Änderungsvorschlag hingegen bei 11 Kantonen und 3 Verbänden:

 Aus der Sicht von 10 Kantonen ist die Einführung einer neuen Abfallklasse nicht notwendig. Sie wünschen die Beibehaltung der bisherigen Praxis, stark verschmutztes Aushubmaterial als Sonderabfall zu klassieren. Insbesondere befürchten sie Schwierigkeiten bei der Vermittlung und Umsetzung der neuen Abfallklasse.

 Für einen Kanton sowie 3 Verbände der Wirtschaft ist die Klassierung von stark verschmutztem Aushubmaterial als anderer kontrollpflichtiger Abfall ausreichend. Aus ihrer Sicht kann die umweltverträgliche Entsorgung auch ohne Begleitscheinpflicht gewährleistet werden. Ein Verband der Abfallwirtschaft befürchtet zudem, dass die Begleitscheinpflicht auf weitere andere kontrollpflichtige Abfälle ausgedehnt wird.

2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland

1. Abschnitt: Übergabe von Abfällen

Art. 6 Begleitscheinpflicht

Keine Bemerkungen.

2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen

Art. 10 Erteilung der Bewilligung

Keine Bemerkungen.

Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen begleitscheinpflichtigen Abfällen

Die vorgeschlagene Änderung wurde nicht kommentiert. Mehrere Verbände haben jedoch Präzisierungen betreffend den Pflichten des Inhabers von Abfällen angeregt.

Art. 12 Meldepflichten

Keine Bemerkungen.

3. Abschnitt: Transport von Sonderabfälle und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

Keine Bemerkungen.

3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

3. Abschnitt: Einfuhr

8/9 031/2005-02181/01/25/02/01/03/O424-2748