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Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten
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Eingangskontrolle
Bevor das Entsorgungsunternehmen mit seiner Unterschrift die Entgegennahme der Sonderabfälle bestä-
tigt, prüft es bei jeder Entgegennahme, ob es zur Entgegennahme der Sonderbfälle berechtigt ist und ob der Abfall mit den Angaben auf dem Begleitschein übereinstimmt (Art. 11 Abs. 1 VeVA).
Die Entgegennahme von Sonderabfällen erfolgt in der Regel am Standort des Entsorgungsunternehmens. Das Entsorgungsunternehmen kann jedoch die Entgegennahme der Sonderabfällen bereits am Standort des Abgeberbetriebs durchführen, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung handelt (Artikel 11 Absatz 3). Damit erhält der Abgeberbetrieb bereits zu diesem Zeitpunkt den Beleg, dass er seine Abfälle korrekt abgegeben hat. Falls das Entsorgungsunternehmen zur Entgegennahme berechtigt ist und die Sonderabfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen, kann das Entsorgungsunternehmen ohne Einwilligung des Abgeberbetriebs die Abfälle grundsätzlich nicht mehr an diesen zurückgeben.
Die Entgegennahme am Standort des Abgeberbetriebs ist jedoch nur dann möglich, wenn das Entsorgungsunter-
nehmen seine Pflichten zur Kontrolle bei der Entgegennahme nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 VeVA auch aus-
serhalb seines Betriebsgeländes erfüllen kann. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Das Entsorgungsunternehmen ist in der Lage und verfügt über qualifiziertes Personal, um die erforderli-
che Kontrolle am Standort des Abgeberbetriebs vorzunehmen.
Der Abgeberbetrieb ist in der Lage, seinen Abfall ausreichend zu charakterisieren.
Die Zusammensetzung des Abfalls ist konstant und durch einen Produktionsprozess gegeben.
Die Abfälle fallen regelmässig an und werden häufig entsorgt.
Es handelt sich nicht um gesammelte Sonderabfälle, die bei Dritten erzeugt worden sind.
Bei der Entgegennahme am Standort des Abgeberbetriebs wird eine rechtsgültige Unterschrift des Entsorgungsunternehmens geleistet.
Beispiel: In einem Unternehmen der chemischen Industrie fallen bei einem bestimmten Prozess Reaktionsrückstände an. Die Reaktionsrückstände haben eine bekannte und gleichbleibende Zusammensetzung und werden regelmässig durch ein Entsorgungsunternehmen entsorgt.
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