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Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten
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Umweltverträgliche Entsorgung von Altspeiseöl
Altspeiseöle oder –fette eignen sich zur Herstellung von Futtermitteln, Biogas oder Biodiesel. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese nicht mit Mineralöl verunreinigt sind. Solche Verunreinigungen stören
einerseits den Herstellungsprozess von Biogas oder Biodiesel. Andererseits werden dadurch die Anforderungen an die Futtermittel nach der Futtermittelbuchverordnung (FMBV) beziehungsweise an den Gärrückstand nach der ChemRRV nicht eingehalten. Altspeiseöle oder –fette, die zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden dürfen zudem keine Speisereste enthalten (Art. 27 VTNP). Verunreinigte Speiseöle und –fette sind zu verbrennnen oder anderweitig umweltverträglich thermisch zu be-
handeln (Art. 11 TVA).
Sammlung und Eingangskontrolle von Altspeiseöl aus Gastronomiebetrieben oder aus der Nahrungsmittelindustrie
Für die Herstellung von Futtermitteln, Biogas oder Biodiesel dürfen die Altspeiseöle insbesondere keine Verunreinigungen von Mineralöl enthalten. Bei der Entgegennahme von Altspeisölen- und fetten, die für Herstellung von Futtermitteln, Biogas oder Biodiesel vorgesehen sind, muss insbesondere sichergestellt werden, dass keine Verunreinigungen mit Mineralöl vorliegen. Für diese Entsorgungswege sollen deshalb ausschliesslich Altspeiseöle- oder fette aus Gastronomiebetrieben oder der Nahrungsmittelindustrie entgegengenommen werden. Ausgeschlossen ist die Verwendung von Altspeiseölen aus öffentlichen Sammelstellen, weil mit Verunreinigungen zu rechnen ist. Altspeiseöle sollen in sauber gewaschenen oder neuen Fässern (Behältern) gesammelt werden. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollen sich die Behälter insbesondere optisch von Mineralölfässern unterscheiden.
Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere
Damit sicher gestellt ist, dass keine Speiseresten mit tierischen Anteilen in Futtermittel für Nutztiere gelangen, soll für die Herstellung von Futtermitteln ausschliesslich Altspeiseöl- oder fett aus der Nahrungsmittelindustrie eingesetzt werden, die nicht mit tierischen Produkten in Berührung kommen. Bei der Herstellung von Futtermitteln sind insbesondere die Vorschriften der Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) zu beachten..
Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) (externer Link, neues Fenster)
Herstellung von Biogas
Damit der Gärrückstand als Dünger einsetzt werden kann, müssen die Anforderungen nach Anh. 2.6 Ziff. 2.2 ChemRRV und der Dünger-Verordnung eingehalten werden. Enthalten die Speiseöle- und fette, Speisereste mit tierischen Anteilen, sind diese nach den Anforderungen von Anhang 5 Ziffer 4 VTNP zu behandeln.
Dünger-Verordnung (DüV) (externer Link, neues Fenster)