Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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7.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f wird die schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen vom Bundesrat festgelegt. In der Schweiz gibt es keine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikationsnummer. Die Schweiz kennt eine Unternehmens-Identifikationsnummer, welche für die Rechtsträger als Steueridentifikationsnummer für den AIA verwendet werden kann. Allerdings gibt es keine entsprechende Nummer für natürliche Personen. Der Bundesrat hat die Ausarbeitung einer separaten Gesetzesvorlage zur Einführung einer harmonisierten Steueridentifikationsnummer beschlossen. Sobald eine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikationsnummer eingeführt worden ist, kann der Bundesrat mittels Verordnung festlegen, dass diese Steueridentifikationsnummer im Rahmen des AIA verwendet wird.

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe f AIA-Gesetz kann der Bundesrat weitere Finanzinstitute als nicht meldende Finanzinstitute bzw. weitere Konten als ausgenommene Konten festlegen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden und die weitgehend ähnliche Kriterien erfüllen wie die Rechtsträger nach Absatz 1 bzw. die Konten nach Absatz 2. Diese Delegation ermöglicht es, neu identifizierte Finanzinstitute und Konten, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, rasch mittels bundesrätlicher Verordnung vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen. Andernfalls müssten diese für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und bis zum Inkrafttreten einer Revision des AIA-Gesetzes den automatischen Informationsaustausch anwenden, bzw. im Rahmen dessen gemeldet werden.

Nach Artikel 4 Absatz 5 AIA-Gesetz soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Modalitäten im Zusammenhang mit der Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz zu regeln. Er soll insbesondere regeln, welche Art der Steuerpflicht erforderlich ist, um als in der Schweiz ansässig nach Artikel 4 Absatz 1 zu gelten. Zusätzlich soll er festlegen, welche steuerbefreiten Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig nach Artikel 4 Absatz 1 gelten. Diese Delegation erscheint sachlich angemessen, um den Besonderheiten des AIA Rechnung zu tragen.

Nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 AIA-Gesetz kann der Bundesrat Änderungen am gemeinsamen Meldestandard in die Beilage zum MCAA aufnehmen, sofern sie für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben oder sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Diese Delegation erscheint sachlich angemessen und ermöglicht es, Entwicklungen des AIA-Standards von beschränkter Tragweite rasch nachzuvollziehen. Sind die Entwicklungen des AIA-Standards jedoch nicht von beschränkter Tragweite, müssen sie der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Der Bundesrat soll in Artikel 7 Absatz 8 AIA-Gesetz ermächtigt werden festzulegen, welche der im Kommentar enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind. Diese Kompetenzordnung rechtfertigt sich daher, dass die im Kommentar enthaltenen Alternativformulierungen grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards führen. Sollte der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard zu einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Alternativformulierungen ergänzt werden, könnten diese rasch ins Schweizer Recht überführt werden. Der Bundesrat kann auf dieser Grundlage keine Verpflichtungen auferlegen, die über den Rahmen des anwendbaren Abkommens und des AIA-Gesetzes hinausgehen.

Nach Artikel 8 Absatz 2 AIA-Gesetz legt der Bundesrat die Kriterien und Regeln fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Dabei kann sich der Bundesrat an bestehenden Definitionen im schweizerischen Steuerrecht orientieren und, soweit für eine effiziente und kostengünstige Umsetzung des AIA nötig und angemessen, diese Definitionen für die Zwecke des AIA punktuell anpassen.

Damit die im gemeinsamen Meldestandard, im dazugehörigen Kommentar und in diesem Gesetz enthaltenen Beträge sowohl in Schweizer Franken als auch in US-Dollar feststehen (mit Ausnahme der Beträge im Abschnitt 11 des AIA-Gesetzes, der die Strafbestimmungen enthält), ist der Bundesrat nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 AIA-Gesetz zur Festlegung dieser Beträge befugt. Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, die Beträge anzupassen, wenn besondere Umstände dies erfordern (Art. 10