Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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6 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 2011–2015 nicht erwähnt, denn das MCAA und das AIA-Gesetz wurden erst mit der Verabschiedung des AIA-Standards durch den Rat der OECD am 15. Juli 2014 sowie mit der Verabschiedung der Verhandlungsmandate über die Einführung des AIA-

Standards mit Partnerstaaten durch den Bundesrat am 8. Oktober 2014 spruchreif. Die Vorlage entspricht jedoch dem Ziel 3 der Legislaturplanung: „Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet“. Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen zu treffen, die das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz wiederherstellen, diesen in Einklang mit den Regeln der Steuerkonformität bringen und seine Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Bundesbeschluss über die Genehmigung

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des MCAA basiert auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)38, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die

Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbständig abzuschliessen (Art. 7a, Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)39). Beim MCAA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig.

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz)

Die Rechtsgrundlage für das AIA-Gesetz ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner andern Behörde zugewiesen sind. Das AIA-Gesetz regelt die Umsetzung des internationalen AIA in Steuersachen nach dem MCAA sowie weiteren internationalen Abkommen, die den AIA über Finanzkonten vorsehen. Da die landesrechtliche Regelung des Vollzugs des internationalen AIA in Steuersachen nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde fällt, ist die Abstützung auf Artikel 173 Absatz 2 BV gerechtfertigt.

7.2 Erlassform

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz, ParlG)40 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das MCAA enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und dessen Umsetzung erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des MCAA ist deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Das AIA-Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.

38SR 101

39 SR 172.010

40 SR 171.10