Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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wichtige konkurrenzierende Finanzplätze in etwa gleichzeitig wie die Schweiz zum AIA übergehen,
dürften Abflüsse von Anlagegeldern weniger ins Gewicht fallen und die wirtschaftlichen Auswirkungen begrenzt sein. In diesem Fall wird die relative Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auch kurzfristig nicht abnehmen.
5.3 Steuerliche Auswirkungen
Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und jenen Meldungen, welche der schweizerische Fiskus basierend auf der reziproken Wirkung der mit den Partnerstaaten vereinbarten Abkommen aus dem Ausland erhalten wird, zu unterscheiden.
Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind aus den folgenden Gründen Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich:
Die Finanzinstitute können die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen. Auch tiefere Margen und ein allfälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Gewinne des Finanzsektors, was direkt die Gewinnsteuererträge und indirekt, über eine allfällige Abnahme der Beschäftigung und tendenziell tiefere Saläre, auch die Erträge der Einkommenssteuer vermindert.
Mindereinnahmen können auch bei der Verrechnungssteuer auf Anlageportfolios ausländischer Kunden entstehen. Diese dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen, da namentlich steuerunehrliche Kunden einen hohen Anreiz haben, verrechnungssteuerbelastete Anlagen zu vermeiden.
Wenn das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie die Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich im Rahmen der Umsetzung des AIA ausser Kraft gesetzt werden, werden auch die Entgelte wegfallen, welche der Schweiz aufgrund der bisherigen Abkommen zufallen (es fallen Entgelte aus dem Zinsbesteuerungsabkommen von rund 125 Mio. Franken (2014) und aus den Quellensteuerabkommen solche von rund 750‘000 Franken (2013) an).
Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von Schweizern, welche bei ausländischen Zahlstellen gehalten werden. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisieren:
Unversteuerte Vermögenswerte können unter Umständen aufgrund der ausländischen Meldungen aufgedeckt werden. Im Nachsteuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer, Verzugszins und Busse). Das regularisierte Vermögen generiert danach in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.
Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer (straflosen) Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie permanente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Vermögen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.
Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer Repatriierung der Vermögenswerte in die Schweiz bewegen. Dies erhöht die Wertschöpfung in der inländischen Vermögensverwaltung, was auf indirektem Weg zusätzliche Gewinn- und Einkommenssteuer generiert.
Eine Schätzung der steuerlichen Minder- sowie Mehreinnahmen in Folge der Einführung des AIA kann nicht vorgenommen werden. Es fehlen Angaben zu verschiedenen Parametern, welche die Höhe dieser Minder- sowie Mehreinahmen beeinflussen, insbesondere zur Anzahl Partnerstaaten, mit denen der AIA aktiviert wird, zum Zeitpunkt der Aktivierung, zur Anzahl betroffener Kunden und deren Verhalten im Vorfeld zur Einführung des AIA, sowie zur Höhe der bisher unversteuerten Vermögen von Schweizern, welche bei ausländischen Zahlstellen gehalten werden.