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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 208Fedlex · Vorlage

3.8 Beschleunigerverordnung

Die Verordnung regelt neu nicht nur Elektronenbeschleuniger-Anlagen in der Medizin sondern auch Protonentherapieanlagen. Der Mindestumfang des Einsatzes von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern wird festgelegt. Regelungen, die sich nicht auf Strahlenschutzaspekte beziehen, wie z.B. die Forderung der Einhaltung der Luftreinhalteverordnung oder bauliche Anforderungen zum Schutz vor einem Einklemmen von Personen, wurden gestrichen.

3.9 Röntgenverordnung

Die Verordnung regelt neu die ganze Aufnahmekette eines Röntgensystems; also von der Strahlerzeugung, über den Bildempfänger, die Bildverarbeitung bis zur Bildbetrachtung durch den Arzt. Der Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern gemäss StSV wird für die Röntgensysteme präzisiert. Die Anforderungen an die technischen Installationen werden an den heutigen Stand der Technik angepasst. Die Anhänge zu den Anforderungen an die Qualitätssicherung von Röntgensystemen der bisherigen Röntgenverordnung werden ausgegliedert und neu in Form von Wegleitungen durch das BAG publiziert. Diese Form ermöglicht es, eine zeitnahe Anpassung an die schnell fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiet der Röntgentechnik vorzunehmen.

3.10 Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

An dieser Verordnung wurden nur kleine Anpassungen technischer Natur und Präzisierungen vorgenommen.

4 Auswirkungen

4.1.1 Bund

Die neu eingeführte Philosophie der "nach Risiko abgestuften Vorgehensweise" im Bewilligungswesen und der Aufsicht bewirkt eine Fokussierung auf die hohen Risiken. Die Ressourcen auf Behördenseite können so gezielt dort eingesetzt werden, wo das Gefährdungspotenzial für Mensch (Patientinnen und Patienten, Arbeitende, Bevölkerung), und Umwelt gross ist. Neu werden allerdings mehr Betriebe der Bewilligungspflicht unterstellt z.B. Betriebe mit radonexponierten Arbeitsplätzen oder Betriebe, in denen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (NORM) umgegangen wird. Auch die Aufsicht über diese Betriebe und die Dosimetrie verursachen Mehraufwand. Da das Flugpersonal neu als beruflich strahlenexponiert gilt, ist das BAZL neue Aufsichtsbehörde für die betreffenden Artikel in der Strahlenschutzverordnung.

Es wird nach der Revision der StSV zudem ganz neue Aufgaben im BAG geben, für die es mehr Ressourcen benötigt. Dazu gehören die Einführung klinischer Audits in der Medizin, die Einführung der Weiterbildungspflicht für Sachverständige und der Messpflicht für Kehrichtverbrennungsanlagen und Metallverarbeiter sowie neu eingeführte Kontrollen am Zoll, die auch für die Eidgenössische Zollverwaltung mit einem Mehraufwand verbunden sind.

Die Mehreinnahmen aufgrund der angepassten Gebührensätze in der Gebührenverordnung werden rund CHF 150‘000 - 200'000 jährlich betragen.

4.1.2 Kantone

Die Kantone vollziehen heute schon den Schutz der Bevölkerung vor Radon. Im Gegensatz zu vorher gibt es nicht mehr spezielle Radongebiete. Ausser in Schulen und Kindergärten haben die Kantone keine Messaufgaben mehr. Neu sorgen die Kantone für die Berücksichtigung der Radonschutzmassnahmen innerhalb der Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten. Dieses Vorgehen ist in einigen Kantonen heute schon üblich. Die neue Praxis wird mehr Koordinationsaufwand zwischen Gesundheits- und Baudepartement innerhalb der Kantone verursachen

4.1.3 Bewilligungsinhaberinnen und - inhaber

Für die aktuellen Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber gibt es einige Änderungen, beispielsweise durch die neu eingeführte Weiterbildungspflicht für Sachverständige, durch die Gebührenanpassungen