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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Art. 3 Quellenzertifikat
Die Lieferantin oder der Lieferant muss zu jeder medizinischen Quelle ein Quellenzertifikat der Herstellerin oder des Herstellers beilegen, aus dem mindestens folgende Angaben ersichtlich sind:
a. ISO-Klassifizierung aufgrund einer Typenprüfung;
b. Radionuklid, physikalische/chemische Form, Aktivität, Art und Abmessung der Kapselung, Herstellungs- und Messdatum;
c. Ergebnisse der Dichtheits- und Kontaminationsfreiheits-Prüfung.
Art. 4 Abweichungen
In Einzelfällen kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Gesuch hin Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:
a. die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik dies bei einer tech-
nischen Neuerung oder Spezialanwendung erfordern; und
b. geeignete Massnahmen gewährleisten, dass das radiologische Risiko dabei
gleich bleibt.
Art. 5 Dokumentation der Bestrahlung
1Alle dosisbestimmenden Daten der einzelnen Bestrahlungen einer Patientin oder eines Patienten sind in einem Bestrahlungsprotokoll festzuhalten. Dabei sind auch die Dosen aus den bildgebenden Verfahren für die Bestrahlungsplanung, sowie für Positionskontrollen und Nachkontrollen zu registrieren.
2Das Protokoll kann mit Methoden der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erstellt, gespeichert und verwaltet werden, sofern der Zugriff sichergestellt und eine unbeabsichtigte Löschung der Daten ausgeschlossen ist.
3Die Daten sind gemäss den für die Krankengeschichte geltenden Bestimmungen aufzubewahren, mindestens jedoch während 20 Jahren seit der letzten Bestrahlung.
Art. 6 Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern
1Für die Inbetriebsetzung, für die Bestrahlungsplanung bei der Anwendung sowie für die regelmässige Überprüfung der Qualität und Sicherheit von medizinischen Quellen muss eine Medizinphysikerin oder ein Medizinphysiker nach Artikel 19 StSV beigezogen werden.
2Für jeden Anwendungstyp muss eine angemessene Arbeitskapazität, im Minimum jedoch 20 Stellenprozente zur Verfügung stehen.
3Die Aufsichtsbehörde ordnet im Einzelfall den Einbezug einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers von mehr als dem nach Absatz 2 vorgeschriebenen Mindestumfang an, wenn die Erfahrung oder der Stand von Wissenschaft und Technik und die übrigen Grundsätze des Strahlenschutzes dies gebieten.
4Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Einbezug einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers von weniger als dem nach Absatz 2 vorgeschriebenen