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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Mindestumfang zulassen, wenn geeignete Massnahmen gewährleisten, dass das radiologische Risiko dabei gleich bleibt.

5Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss die Aufgaben und Kompetenzen der Medizinphysikerin oder des Medizinphysikers schriftlich festhalten. Die Stellvertretung muss sichergestellt und schriftlich geregelt sein.

2. Kapitel: Baulicher Strahlenschutz und Ausrüstung

Art. 7 Richtwerte für die Ortsdosis

1In Bereichen angrenzend an Räume, in denen medizinische Quellen verwendet oder gelagert werden, dürfen folgende Ortsdosen an keiner Stelle überschritten werden:

a. 0,02 mSv in einer an Orten, an denen sich nichtberuflich strahlenex-Woche ponierte Personen dauernd oder durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können;

b. 0,1 mSv in einer an Orten, an denen sich nur beruflich strahlenexpo-Woche nierte Personen aufhalten können oder die nicht für Daueraufenthalt vorgesehen sind.

2An Orten, an denen sich während der Anwendung medizinischer Quellen keine Personen aufhalten können, unterliegt die Ortsdosis keiner Beschränkung.

Art. 8 Berechnung von Abschirmungen

1Die baulichen Abgrenzungen von Räumen, in denen medizinische Quellen verwendet oder gelagert werden, müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsparameter so dimensioniert sein, dass die Richtwerte für die Ortsdosis nach Artikel 7 nicht überschritten werden. Die Einwirkung mehrerer Strahlenquellen am gleichen Ort ist entsprechend zu berücksichtigen.

2Die Berechnungsgrundlagen für die erforderlichen Abschirmungen richten sich nach den Anhängen 2 und 3.

3Soweit die Anhänge 2 und 3 bei Spezialanwendungen zu einem falschen Ergebnis führen, sind die anwendbaren Berechnungsgrundlagen im Einzelfall nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bestimmen.

Art. 9 Standort von Bestrahlungseinheiten

Bestrahlungseinheiten müssen in einem Bestrahlungsraum betrieben werden. Die Bedienungsvorrichtung muss sich ausserhalb des Bestrahlungsraumes befinden.

Art. 10 Anforderungen an den Bestrahlungsraum

1Der Bestrahlungsraum ist als Überwachungsbereich nach Artikel 97 StSV einzurichten.