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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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sowie durch einige organisatorische Neuerungen (z.B. die Einteilung der bisherigen kontrollierten Zonen in Überwachungs- und Kontrollbereiche). Für Neuerungen, die einen etwas grösseren Initialaufwand erfordern gibt es Übergangsfristen.

Bei der Hälfte der aktuell gültigen Bewilligungen (ca. 11'000) entsteht durch die Einführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens eine administrative Entlastung für Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber: Bewilligungspflichtige Tätigkeiten, bei denen das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt klein ist, beurteilt das BAG neu im vereinfachten Verfahren. Dies betrifft z.B. Anwendungen in der Medizin, die im Niedrigdosisbereich liegen (z.B. Röntgenkleinanlagen in Zahnarztpraxen). Solche Bewilligungsinhaber müssen z.B. keine Strahlenschutzpläne oder Gefährdungsanalysen einreichen und können die Dosimetrie für ihr Personal quartalsweise ermitteln.

Es gibt einige Betriebe (ca. 150), die aufgrund der Revision neu bewilligungspflichtig werden (Umgang mit Radon und NORM, die Weiterverwendung radiologischer Altlasten, der Umgang mit herrenlosen radioaktiven Quellen oder die Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen).

4.1.4 Spitäler und radiologische Institute

Es wird davon ausgegangen, dass in der Schweiz, wie auch im Ausland, Verbesserungspotenzial besteht bei vielen Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung, insbesondere bei der Rechtfertigung dieser Anwendungen. Dank der Einführung von klinischen Audits in Spitälern und radiologischen Instituten können ungerechtfertigte Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung minimiert und Prozesse und Ressourcen optimiert werden.

Nach der Durchführung von Pilotaudits, welche für 2015 geplant sind, wird eine präzisere Berechnung der Kosten möglich sein. Bei jedem bisher berechneten Szenario übertreffen die potentiellen Einsparungen die Kosten klar.

In einigen Betrieben wird es mehr Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker brauchen, da nun klar geregelt wird, wie viele es für die verschiedenen Anwendungen braucht.

4.1.5 Abfälle: Kernkraftwerke, Medizin, Industrie, Forschung

Die geänderten Freigrenzen bedeuten in gewissen Bereichen eine Reduktion des Abfalls, in anderen wird es jedoch zu mehr radioaktivem Abfall kommen. Die Arbeitsgruppe des Bundes für die nukleare Entsorgung (AGNEB) hat dazu einen Bericht erarbeitet, in welchem sie die Folgen der neuen Freigrenzen auf die Menge der Betriebs- und Stilllegungsabfälle für KKW und Forschung aufzeigt. Im Bereich der Stilllegung der Kernkraftwerke sowie der Forschungsanlagen führt die Übernahme der neuen Freigrenzen zu einer ungefähren Verdoppelung der Abfallmengen. Dies lässt sich aber grösstenteils durch eine konsequente Abklinglagerung von 30 Jahren kompensieren (Lagerung zur Nutzung der relativ kurzen Halbwertzeiten gewisser Radionuklide), die bei den KKW bis anhin nicht in der Planung stand. Auf die Menge der Betriebsabfälle der KKW haben die neuen Freigrenzen kaum Auswirkungen.

Auch auf die Menge der Betriebsabfälle aus Industrie und Forschung haben die neuen Freigrenzen kaum einen Einfluss. In der Medizin ist die Abfallmenge sehr klein, die neuen Freigrenzen haben keinen Einfluss darauf.

4.1.6 Hauseigentümer

Falls bei einem Neubau erdberührende Wohnräume bzw. ein Naturkeller erstellt werden, ist für ein Einfamilienhaus mit Zusatzkosten für den Schutz vor Radon von ca. 2'000 CHF zu rechnen (das sind weniger als 0,5% der Gesamtkosten eines Neubaus). Ansonsten schützen die Abdichtungsmassnahmen gegen Feuchtigkeit auch vor Radon. Eine fachgerechte Radonsanierung kostet in der Regel ca. 4‘000 bis 8‘000 CHF für ein Einfamilienhaus. Diese Kosten reduzieren sich beträchtlich, wenn die Radonsanierung mit anderen Umbauarbeiten an der Gebäudehülle kombiniert wird. Der Referenzwert bietet mehr Flexibilität als der bisherige Grenzwert insbesondere für die Radonsanierung. In ca. 15‘000 bestehenden Gebäuden in der Schweiz wird der neue Referenzwert von 300 Bq/m3 überschritten.

4.1.7 Betriebe mit natürlichen Strahlenquellen

Betriebe, in welchen eine berufliche Strahlenexposition aufgrund von natürlichen Strahlenquellen vorliegt, brauchen neu eine Bewilligung und müssen ihr Personal dosimetrieren.