Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Art. 14 Bautechnische Strahlenschutzunterlagen
1Für Räume, in denen medizinische Quellen verwendet werden, müssen dem BAG mit dem Bewilligungsgesuch die bautechnischen Strahlenschutzunterlagen mit folgenden Angaben eingereicht werden:
a. Grundriss und Seitenansicht der entsprechenden Räume und deren Umgebung im Massstab 1:20 oder 1:50; die Anordnung der medizinischen Quelle und die Bezugspunkte, welche für die Bestimmung der Abstände angenommen wurden, müssen eingezeichnet sein.
b. Berechnungstabellen nach Anhang 4, welche die nach den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Angaben enthalten
2Die Planunterlagen sind im Format A4 oder A3 einzureichen.
3Die Unterlagen müssen durch die Strahlenschutz-Sachverständige oder den Strahlenschutz-Sachverständigen nach Artikel 16 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19915 auf ihre Korrektheit geprüft sein.
Art. 15 Kontrolle der Bauausführung
Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige kontrolliert, ob die Bauausführung gemäss den bewilligten Strahlenschutz-Bauzeichnungen korrekt erfolgt ist.
3. Kapitel: Operationeller Strahlenschutz
1. Abschnitt: Allgemeine Massnahmen
Art. 16 Lagerung, Zugriff, Quelleninventar
1Medizinische Quellen müssen in Lagerstellen nach Artikel 13 so gelagert werden, dass sie nur Personen zugänglich sind, die zu ihrer Benützung befugt sind.
2Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt für die Führung eines Quelleninventars, welches laufend auf dem neuesten Stand zu halten ist.
3Sie oder er sorgt dafür, dass unmittelbar nach einer abgeschlossenen Behandlung von Patientinnen und Patienten alle nicht in Bestrahlungseinheiten eingebauten medizinischen Quellen wieder nach Absatz 1 gelagert werden. Dabei ist jedesmal das Quelleninventar auf Vollständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift gilt nicht für medizinische Quellen, die nach der Behandlung im Körper verbleiben.
Art. 17 Sicherung von geschlossenen hoch radioaktiven Quellen
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sichert geschlossene hoch radioaktive Quellen durch geeignete Massnahmen vor Entwendung und unbefugter Einwirkung. Die Sicherungsmassnahmen sind in einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Sicherungsplan festzuhalten.