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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 218Fedlex · Vorlage

c. Sie dürfen an den Aussenflächen keine übertragbare Kontamination aufweisen, welche die in Anhang 3 Spalte 12 StSV festgelegten Werte überschreitet.

3In Einzelfällen dürfen Transporte ohne Verpackung oder Behälter nach Absatz 2 durchgeführt werden, sofern der zuständige Strahlenschutz-Sachverständige zustimmt und der Strahlenschutz gewährleistet bleibt.

4Bei Anlieferung oder Versand von medizinischen Quellen, deren Verpackung oder Behälter den Vorschriften für Transporte ausserhalb des Betriebsareals entspricht, müssen für den Transport innerhalb des Betriebsareals keine zusätzlichen Massnahmen zur Einhaltung der Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe b getroffen werden.

5Für Transporte ausserhalb des Betriebsareals gilt Artikel 113 StSV.

Art. 23 Betriebsinterner Strahlenschutz

1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt für die Erstellung von schriftlichen Strahlenschutzweisungen, insbesondere für die bei Störfällen notwendigen ersten Massnahmen und Verhaltensregeln. Diese sind laufend den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und allen Personen, die mit medizinischen Quellen umgehen, auszuhändigen oder leicht zugänglich zu machen.

2Neueintretende Personen sind vor der Aufnahme der Arbeit durch einen im betreffenden Tätigkeitsbereich verantwortlichen Strahlenschutz-Sachverständigen über die üblichen und grundsätzlichen Strahlenschutzregeln aufzuklären.

3Reinigungspersonal darf nur in Kontroll- oder Überwachungsbereich arbeiten, wenn es durch eine im Strahlenschutz ausgebildete Person instruiert wurde.

4Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige überwacht und kontrolliert periodisch die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften im Betrieb und die Anwendung einer angemessenen Arbeitstechnik.

Art. 24 Instruktion für Feuerwehr

Die zuständige Feuerwehr ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber schriftlich zu informieren:

a. über die Lage der Kontroll- und Überwachungsbereiche;

b. über das Vorhandensein radioaktiver Quellen;

c. dass die Feuerwehr bei Brandausbrüchen eventuell speziell vorzugehen hat.

Art. 25 Aufenthaltsbeschränkungen während der Bestrahlung

Der Aufenthalt von Personen in der Nähe von Therapiepatientinnen und -patienten ist während der Behandlung auf das absolute Minimum zu beschränken. Bei Behandlungen mit Bestrahlungseinheiten darf sich ausser der Patientin oder dem Patienten niemand im Bestrahlungsraum aufhalten.