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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 217Fedlex · Vorlage

2Sie oder er stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass nur befugte Personen Zugang zu geschlossenen hoch radioaktiven Quellen haben.

3Sensible Informationen zur Sicherung geschlossener hoch radioaktiver Quellen müssen durch administrative und technische Massnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

4Das Vorhandensein und die Unversehrtheit gesclossener hoch radioaktiver Quellen muss regelmässig überprüft werden. Die Periodizität muss im Sicherungsplan festgelegt werden.

Art. 18 Messgeräte

1Für den Umgang mit medizinischen Quellen müssen im entsprechenden Anwendungsbereich geeignete Messgeräte nach Anhang 6 Ziffer 1 jederzeit verfügbar sein.

2Die Messgeräte gemäss Absatz 1 müssen regelmässig nach Anhang 6 Ziffer 2 überprüft werden.

Art. 19 Kontrolle auf Dichtheit und Kontamination

1Medizinische Quellen sind mindestens jährlich mit geeigneten Methoden auf ihre Dichtheit, d. h. auf eine von ihnen ausgehende Kontamination zu überprüfen.

2Die Prüfmethode und das Prüfergebnis sind zu protokollieren.

Art. 20 Meldepflicht

Die Meldung nach Artikel 33 StSV hat bei Verlust oder Beschädigung von medizinischen Quellen sofort, bei Beseitigung, Ersatz oder Änderung des Aufbewahrungsortes vor deren Vornahme zu erfolgen.

Art. 21 Beseitigung

Nicht mehr benötigte medizinische Quellen sind entweder der Weiterverwendung zuzuführen oder als radioaktiver Abfall vorschriftsgemäss zu beseitigen.

Art. 22 Transport von medizinischen Quellen im Betriebsareal

1Beim Transport im Betriebsareal müssen medizinische Quellen ständig unter direkter Aufsicht stehen oder so gesichert werden, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Es ist sicherzustellen, dass Dritte keine unnötigen Strahlendosen erhalten können.

2Die Verpackung oder der Behälter müssen folgenden Anforderungen genügen:

a. Sie sind aussen mit deutlich erkennbaren Gefahrenzeichen nach Anhang 5 StSV zu versehen.

b. Sie haben die Strahlung so weit abzuschirmen, dass im Abstand von 1 m von der Oberfläche eine Ortsdosisleistung von 0,1 mSv pro Stunde und an der Oberfläche eine Ortsdosisleistung von 2 mSv pro Stunde nicht überschritten wird.