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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 219Fedlex · Vorlage
Art. 26 Qualitätssicherung
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt für die regelmässige Anwendung eines Qualitätssicherungsprogrammes, welches sowohl die medizinischen Aspekte der Strahlenbehandlung als auch die gerätespezifischen und medizinphysikalischen Belange erfasst.
2Es sind die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Hierfür sind zu berücksichtigen:
a. die einschlägigen nationalen und internationalen Normen und die Empfehlungen nationaler und internationaler Fachorganisationen;
b. die Wegleitungen des BAG.
3Für die Durchführung der technischen Qualitätsprüfungen sind die Anforderungen gemäss Anhang 5 zu berücksichtigen.
2. Abschnitt: Anwendungen medizinischer Quellen ohne Bestrahlungseinheit
Art. 27 Vorbereitung der Anwendung, Qualitätsprüfungen
1Vor der Applikation von medizinischen Quellen ist deren Aktivität mit einem geeigneten Messgerät nach Anhang 6 Ziffer 1.1 zu überprüfen.
2Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt für die regelmässige Durchführung der Qualitätsprüfungen nach Anhang 5 Ziffer 1.
3Das Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist zu protokollieren.
Art. 28 Aufenthalt und Stationierung von behandelten Patientinnen und
Patienten
1Beträgt die Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung von einer Patientin oder einem Patienten mehr als 5 μSv pro Stunde, so ist diese oder dieser getrennt von nicht mit medizinischen Quellen behandelten Patientinnen oder Patienten in entsprechend abgeschirmten Therapiepatientenzimmern zu stationieren. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen gewähren.
2Therapiepatientinnen oder -patienten sind solange getrennt von anderen, nicht mit medizinischen Quellen behandelten Patientinnen oder Patienten in separaten Patientenzimmern zu stationieren, als unzulässige Bestrahlungen von Drittpersonen nach den Grenzwerten der StSV möglich sind.
Art. 29 Entlassung von Patientinnen und Patienten
1Therapiepatientinnen oder –patienten, bei denen medizinische Quellen ohne Bestrahlungseinheiten angewendet wurden, dürfen nur dann aus dem Kontroll- oder Überwachungsbereich oder aus dem Spital entlassen werden, wenn aufgrund einer Messung mit einem geeigneten Strahlenmessgerät nachgewiesen wurde, dass sich