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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2)

Berechnungsgrundlagen für die erforderlichen Abschirmungen bei Afterloading-Einrichtungen und Therapiezimmern

1 Angaben des Herstellers und des Betreibers

Zu den bautechnischen Strahlenschutzunterlagen gemäss Artikel 14 müssen folgende Angaben vorhanden sein:

a. Allgemeine Angaben wie Standort, Raumbezeichnung, und Anlagentyp

b. Angaben zur Strahlenschutzbauzeichnung wie Massstab, Planhersteller und Erstellungsdatum

c. Angaben zur medizinischen Quelle gemäss Artikel 3 Buchstabe b

d. Betriebsbelastung (WA) der Bestrahlungseinheit

e. Berechnungstabellen gemäss Anhang 4

2 Betriebsbelastung WA (Betriebsfrequenz)

Die Betriebsbelastung gibt den Umfang der Auslastung der Afterloading-Einrichtung an. Sie ist gleich dem Produkt aus der möglichen Anzahl von Einzelbestrahlungen in der Woche und deren mittleren Äquivalentdosis im Abstand von 1m zur medizinischen Quelle. Der bauliche Strahlenschutz ist auf der Grundlage der zu erwartenden Betriebsbelastung der Afterloadingeinrichtung zu berechnen. Für die Berechnung sind folgende minimalen Betriebsbelastungen anzusetzen:

a. für Anlagen zur Bestrahlung mit hoher und mittlerer Dosisleistung:

(HDR) 300 mSv in einer Woche

b. für Anlagen zur Bestrahlung mit niedriger Dosisleistung:

(LDR) 150 mSv in einer Woche

Falls höhere Betriebsbelastungen zu erwarten sind, so muss die Bemessung der Strahlenschutzabschirmungen darauf abgestimmt werden.

Die Abschirmungen für Therapiezimmer müssen für eine Dauerbelegung ausgelegt werden.