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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 228Fedlex · Vorlage

3 Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen

Die baulichen Strahlenschutzvorkehrungen sind grundsätzlich so zu treffen, dass die zu schützenden Orte sowohl gegen direkt wirkende Strahlung als auch gegen

indirekt wirkende Strahlung genügend geschützt sind.

Die meisten Raumbegrenzungen werden massgeblich von ungeschwächt direkt wirkender Strahlung getroffen. Deren Abschirmwirkung wird berechnet nach 3.1, wobei die indirekt wirkende Strahlung vernachlässigt werden kann.

Der Zugangsbereich zum Bestrahlungsraum ist typischerweise abgegrenzt durch eine Zugangstüre an welche eine Schleuse (Labyrinth) anschliesst. Dieser kann von beiden Strahlenkomponenten massgeblich getroffen werden und ist im zutreffenden Fall folgendermassen abzuschirmen:

a. gegen direkt wirkende Strahlung nach 3.1: durch die Schleusenwand (gegen ungeschwächt direkt wirkende Strahlung) und die Türe (gegen geschwächt direkt wirkende Strahlung)

b. gegen indirekt wirkende Strahlung nach 3.2: durch die Türe

Die Einwirkung der beiden Strahlenkomponenten auf den gleichen zu schützenden Ort ist zu berücksichtigen, indem bei der Berechnung der Schwächungsgrade nach 3.1 und 3.2 reduzierte Werte für die zulässige Ortsdosis eingesetzt werden, sodass deren Summe die zulässige Ortsdosis nach Artikel 7 nicht überschreitet.

3.1 Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen gegen direkt wirkende Strahlung

Der Schwächungsgrad F einer Abschirmung ist das Verhältnis der Ortsdosis ohne Abschirmung zu jener mit Abschirmung. Die Berechnung der Schwächungsgrade F gegenüber einer direkt auf einen zu schützenden Ort einwirkenden Strahlung erfolgt nach der Gleichung:

Wa2

A0

F

Ha2

w

Dabei sind:

F der Schwächungsgrad gegenüber direkt wirkender Strahlung

WA die Betriebsbelastung in mSv/Woche nach Abschnitt 2

HW die zulässige Ortsdosis nach Artikel 7 in mSv/Woche

a Abstand zwischen medizinischer Quelle und dem zu schützenden Ort in m

wobei der geringste Abstand zwischen dem markierten Aufstellungsbereich der Patientenliege gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und dem zu schützenden Ort zu berücksichtigen ist

a0 Bezugsabstand (1 m)