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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anhang 3 (Art. 8 Abs. 2)

Berechnungsgrundlagen für die erforderlichen Abschirmungen bei Gamma-Bestrahlungsanlagen

1. Angaben des Herstellers und des Betreibers

Zu den bautechnischen Strahlenschutzunterlagen gemäss Artikel 14 müssen folgende Angaben vorhanden sein:

a. Allgemeine Angaben wie Standort, Raumbezeichnung, und Anlagentyp

b. Angaben zur Strahlenschutzbauzeichnung wie Massstab, Planhersteller und Erstellungsdatum

c. Angaben zur medizinischen Quelle gemäss Artikel 3 Buchstabe b

d. Betriebsbelastung (WA) der Bestrahlungseinheit

e. Berechnungstabellen gemäss Anhang 5

2. Betriebsbelastung WA (Betriebsfrequenz)

Die Betriebsbelastung gibt den Umfang der Auslastung der Bestrahlungseinheit an. Der bauliche Strahlenschutz ist auf der Grundlage der zu erwartenden Betriebsbelastung WA der Anlage zu berechnen. Für die Berechnung sind folgende minimalen Betriebsbelastungen anzusetzen:

a. Für Gamma-Bestrahlungsanlagen mit Co-60; WA =106 mSv/Woche

b. Für Gamma-Bestrahlungsanlagen mit Cs-137; WA =105 mSv/Woche

Werden andere Nuklide eingesetzt oder höhere Betriebsbelastungen erwartet, errechnet sich die Betriebsbelastung WA aus dem Produkt der vorgesehenen Anzahl der Einzelbestrahlungen in der Woche mit der mittleren Ortsdosis für den grössten Nutzstrahlenbündelquerschnitt im Bezugsabstand a0=100 cm von der medizinischen Quelle.

3. Richtungsfaktoren

Der Richtungsfaktor U berücksichtigt die Richtung des Nutzstrahlenbündels in Bezug auf die zu bemessende bauliche Strahlenschutzvorkehrung. Dafür sind alle Richtungen massgebend, die bei der beabsichtigten Betriebsweise im Bereich des Nutzstrahlenbündels liegen können.

Für den Schutz gegen Nutzstrahlung gilt U=1, wenn die regelmässige Benutzung des Nutzstrahlenbündels in Richtung auf den zu schützenden Platz beabsichtigt ist.