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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Für den Schutz gegen Nutzstrahlung gilt U=0.1, wenn das Nutzstrahlenbündel in höchstens 10 % der zugrundegelegten Betriebsbelastung oder nur im Fall der Bewegungsbestrahlung auf den zu schützenden Platz gerichtet wird.

Für den Schutz gegen sekundäre Photonenstrahlung und gegen Durchlassstrahlung gilt U=1, unabhängig von der Richtung des Nutzstrahlenbündels.

Für den Schutz gegen sekundäre Photonenstrahlung, die von Wandflächen ausgeht, die in höchstens 10 % der zugrundegelegten Betriebsbelastung von Nutzstrahlung getroffen werden, gilt abweichend vom obigen Abschnitt; U=0.1.

4. Berechnung der Schwächungsgrade F

4.1 Allgemeines Berechnungsschema

Die Abschirmdicke gegen jede einzelne Strahlungskomponente, die auf den zu schützenden Aufenthaltsplatz von Personen einwirkt, ergibt sich aus dem Schwächungsgrad nach Bild 1 bis Bild 4. Die Berechnung des Schwächungsgrades der baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen jede einzelne Strahlungskomponente, die auf einen zu schützenden Aufenthaltsplatz einwirkt, erfolgt nach der allgemeinen Formel:

WAUKi

Fi  (1)

H w

Dabei sind:

F der Schwächungsgrad

i der Index zur Kennzeichnung der jeweiligen Strahlungskomponente

WA die Betriebsbelastung in mSv/Woche nach Abschnitt 2

U der Richtungsfaktor nach Abschnitt 3

Ki der Reduktionsfaktor für die Dosisleistung nach Abschnitt 4.2 bis 4.6 .

Er ist das Verhältnis der Dosisleistung der abzuschirmenden Strahlung am zu schützenden Aufenthaltsplatz zur Dosisleistung der Nutzstrahlung in a0=100 cm Abstand zur Quelle

HW die zulässige Ortsdosis nach Artikel 7 in mSv/Woche

Bei schräg einfallender Strahlung sind die baulichen Strahlenschutzvorkehrungen so zu bemessen, als ob die Strahlung senkrecht auf die Wand einfallen würde.