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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 231Fedlex · Vorlage
Für den Schutz gegen Nutzstrahlung gilt U=0.1, wenn das Nutzstrahlenbündel in höchstens 10 % der zugrundegelegten Betriebsbelastung oder nur im Fall der Bewegungsbestrahlung auf den zu schützenden Platz gerichtet wird.
Für den Schutz gegen sekundäre Photonenstrahlung und gegen Durchlassstrahlung gilt U=1, unabhängig von der Richtung des Nutzstrahlenbündels.
Für den Schutz gegen sekundäre Photonenstrahlung, die von Wandflächen ausgeht, die in höchstens 10 % der zugrundegelegten Betriebsbelastung von Nutzstrahlung getroffen werden, gilt abweichend vom obigen Abschnitt; U=0.1.
4. Berechnung der Schwächungsgrade F
4.1 Allgemeines Berechnungsschema
Die Abschirmdicke gegen jede einzelne Strahlungskomponente, die auf den zu schützenden Aufenthaltsplatz von Personen einwirkt, ergibt sich aus dem Schwächungsgrad nach Bild 1 bis Bild 4. Die Berechnung des Schwächungsgrades der baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen jede einzelne Strahlungskomponente, die auf einen zu schützenden Aufenthaltsplatz einwirkt, erfolgt nach der allgemeinen Formel:
WA U Ki
Fi (1)
H w
Dabei sind:
F der Schwächungsgrad
i der Index zur Kennzeichnung der jeweiligen Strahlungskomponente
WA die Betriebsbelastung in mSv/Woche nach Abschnitt 2
U der Richtungsfaktor nach Abschnitt 3
Ki der Reduktionsfaktor für die Dosisleistung nach Abschnitt 4.2 bis 4.6 .
Er ist das Verhältnis der Dosisleistung der abzuschirmenden Strahlung am zu schützenden Aufenthaltsplatz zur Dosisleistung der Nutzstrahlung in a0=100 cm Abstand zur Quelle
HW die zulässige Ortsdosis nach Artikel 7 in mSv/Woche
Bei schräg einfallender Strahlung sind die baulichen Strahlenschutzvorkehrungen so zu bemessen, als ob die Strahlung senkrecht auf die Wand einfallen würde.