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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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5Eine elektronische Buchführung ist möglich, wenn die Vollständigkeit gewährleistet werden kann.
6Die Betriebsanleitung enthält mindestens:
a. Angaben zur Identifikation der Röntgenanlage, der Bildempfangs-, der Bildwiedergabe- und Bilddokumentationssysteme;
b. Anweisungen für den korrekten Betrieb und die korrekte Anwendung der Röntgenanlage, der Bildempfangs-, der Bildwiedergabe- und Bilddokumentationssysteme;
c. die Beschreibung der mit einer Anwendung verknüpften technischen Daten (z. B. Betriebsparameter für verschiedene Betriebsarten wie Aufnahme und Durchleuchtungsarten);
d. Anweisungen für periodischen Unterhalt und Prüfungen, welche für alle Komponenten des Röntgensystems erforderlich sind;
e. die Konformitätserklärung des Herstellers nach MepV;
f. die Herstellerdeklaration zur Zweckbestimmung des Bildwiedergabegerätes für die medizinische Befundung.
7Das Anlagebuch enthält mindestens:
a. das Bewilligungsgesuch und Strahlenschutz-Bauzeichnungen;
b. die Bewilligung des BAG für das Einrichten und Betreiben der Röntgenanlage;
c. Protokolle und Angaben über alle durchgeführten Prüfungen und Kontrollen wie Abnahmeprüfung, Konstanzprüfungen, Wartungen, Zustandsprüfungen, Strahlenschutz-Nachkontrollen.
8Betriebsanleitung und Anlagebuch müssen in der betriebsüblichen Sprache abgefasst sein.
Art. 18 Abnahmeprüfung
Die Lieferantin oder der Lieferant eines Röntgensystems führt vor der Übergabe an die Betreiberin oder den Betreiber eine Abnahmeprüfung gemäss Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a StSV am gesamten Röntgensystem durch. Die Abnahmeprüfung richtet sich nach Artikel 28.
4. Abschnitt: Anwendung
Art. 19 Normen, Empfehlungen und Wegleitungen
Bei der Anwendung von Röntgensystemen sind die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Insbesondere sind für die Ermittlung der technischen Parameter des Röntgensystems zu berücksichtigen: