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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 288Fedlex · Vorlage
Anhang 1 (Art. 2)
Begriffsbestimmungen
Vorbemerkung
Die Begriffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Anlagen für die Mess- und Regeltechnik
Als Anlagen für die Mess- und Regeltechnik gelten insbesondere:
a. Dicken- und Dichtemessanlagen;
b. Positionsmessanlagen;
c. Niveaumessanlagen;
d. Aschemessfühler (Rückstreuverfahren).
Anlagen für die Werkstoffprüfung
Anlagen zur Untersuchung der Zusammensetzung oder der Feinstruktur von Materialien und die zerstörungsfreie Prüfung von Gegenständen und Materialien.
Anlagen für die Werkstoffveränderung
Als Anlagen für die Werkstoffveränderung gelten insbesondere:
a. Ionenimplanter;
b. Elektronenstrahlschweissanlagen.
Bestrahlungsraum
Raum, in dem Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung stationär betrieben werden, und der die Anforderungen von Artikel 98 StSV erfüllt.
Betriebsparameter
Betriebsdaten und die Betriebsart einer Anlage, die für die Ortsdosis bestimmend sind, insbesondere die tatsächliche Betriebsfrequenz in Stunden pro Woche, die maximale Röhrenspannung, der maximale Röhrenstrom, die möglichen Strahlrichtungen, der Öffnungswinkel der Nutzstrahlung (Strahlenblende) und die Distanz zur Aussenbegrenzung des Raumes bzw. des Überwachungsbereichs.
Orte ohne Daueraufenthalt
Räume oder Bereiche, in denen keine fest eingerichteten Arbeitsplätze vorhanden sind bzw. die nicht Wohn- oder Aufenthaltsräume sind. Insbesondere sind dies Umkleideräume, Toiletten, Archive, Lager, Keller oder Verkehrsflächen wie Treppen, Liftschächte, Gänge, begehbare Bereiche von Produktionsanlagen, Trottoirs, Strassen, Baustellen, Grünflächen, Gärten.