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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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2. Kapitel: Regelungsinhalte
Art. 18 Regelungsinhalte im Allgemeinen
1Das EDI regelt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS die Aus- und Weiterbildungen. Insbesondere legt es fest:
a. die Ziele, die Anforderungen und den Umfang der Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz;
b. die zu erlangenden Kompetenzen und Kenntnisse für Personen nach Artikel 9;
c. die anerkennungspflichtigen Aus- und Weiterbildungen nach den Artikeln 11, 12, 13, 15 und 17–20;
d. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen nach Buchstabe c;
e. den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren;
f. die erlaubten Tätigkeiten von Personen mit anerkennungspflichtigen Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Strahlenschutzes.
2Es regelt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS die Instruktion von verpflichteten Personen nach Artikel 154. Insbesondere legt es fest:
a. die Instruktionsziele;
b. die Tätigkeiten, welche die Personen aufgrund ihrer Instruktion im Strahlenschutz ausüben dürfen.
Art. 19 Regelungsinhalte für den Bereich der Medizin
1Das EDI regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz folgender Personen, die für den Strahlenschutz von Patientinnen und Patienten oder von Tieren verantwortlich sind:
a. Personen, die diagnostische Anwendungen mit ionisierender Strahlung in der Humanmedizin und der Chiropraktik verschreiben;
b. Ärztinnen und Ärzte, die therapeutische oder diagnostische medizinische Anwendungen mit Strahlenquellen durchführen;
c. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
d. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
e. Tierärztinnen und Tierärzte.
2Es regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung folgender weiterer Personen in der Medizin, die im Strahlenschutz tätig sind:
a. Medizinphysikerinnen und -physiker;
b. tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ);
c. Dentalassistentinnen und -assistenten EFZ;