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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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2. Kapitel: Regelungsinhalte

Art. 18 Regelungsinhalte im Allgemeinen

1Das EDI regelt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS die Aus- und Weiterbildungen. Insbesondere legt es fest:

a. die Ziele, die Anforderungen und den Umfang der Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz;

b. die zu erlangenden Kompetenzen und Kenntnisse für Personen nach Artikel 9;

c. die anerkennungspflichtigen Aus- und Weiterbildungen nach den Artikeln 11, 12, 13, 15 und 17–20;

d. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen nach Buchstabe c;

e. den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren;

f. die erlaubten Tätigkeiten von Personen mit anerkennungspflichtigen Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Strahlenschutzes.

2Es regelt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS die Instruktion von verpflichteten Personen nach Artikel 154. Insbesondere legt es fest:

a. die Instruktionsziele;

b. die Tätigkeiten, welche die Personen aufgrund ihrer Instruktion im Strahlenschutz ausüben dürfen.

Art. 19 Regelungsinhalte für den Bereich der Medizin

1Das EDI regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz folgender Personen, die für den Strahlenschutz von Patientinnen und Patienten oder von Tieren verantwortlich sind:

a. Personen, die diagnostische Anwendungen mit ionisierender Strahlung in der Humanmedizin und der Chiropraktik verschreiben;

b. Ärztinnen und Ärzte, die therapeutische oder diagnostische medizinische Anwendungen mit Strahlenquellen durchführen;

c. Zahnärztinnen und Zahnärzte;

d. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;

e. Tierärztinnen und Tierärzte.

2Es regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung folgender weiterer Personen in der Medizin, die im Strahlenschutz tätig sind:

a. Medizinphysikerinnen und -physiker;

b. tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ);

c. Dentalassistentinnen und -assistenten EFZ;