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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 305Fedlex · Vorlage

c. die Aufsichtstätigkeiten der Behörden im Bereich der individuellen Aus- und Weiterbildung zu vereinfachen.

3Die folgenden Daten werden in der Datenbank gespeichert:

a. Namen, frühere Namen, Vornamen;

b. Geburtsdatum;

c. Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Geburtsort und Nationalität);

d. Berufsausbildung;

e. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzausbildungen;

f. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzweiterbildungen;

g. Datum einer Anerkennung der Gleichwertigkeit bei Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 15.

4Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Daten von Personen in ihrem Aufsichtsbereich im Online-Verfahren zu bearbeiten.

5Ausbildungsinstitutionen, die anerkannte Strahlenschutzlehrgänge anbieten, können im Online-Verfahren die Daten derjenigen Personen erfassen und abfragen, die ihre Aus- oder Weiterbildung an der entsprechenden Institution absolviert haben. Sie können von den betreffenden Personen Daten zu den Lehrgängen ändern, die sie selber durchgeführt haben.

6Die Daten zu einer Person werden spätestens 100 Jahre nach ihrer letzten anerkannten Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise nach ihrer letzten Tätigkeit als Sachverständige nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aus der Datenbank gelöscht.

Art. 17 Anerkennungsbehörden

1Die folgenden Behörden anerkennen die nachstehenden Aus- und Weiterbildungslehrgänge:

a. das BAG: für die Bereiche Medizin, Lehre und Forschung;

b. das ENSI: für den Bereich Kernanlagen;

c. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva): für die Bereiche Industrie und Gewerbe;

d. das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS): für Personen, die durch ihre Tätigkeit in Behörden, Verwaltungen, im Bevölkerungsschutz, in der Armee sowie in Organisationen und Unternehmen, die kritische Infrastrukturen oder öffentliche Dienste betreiben, Umgang mit ionisierender Strahlung haben können.

2Bei Unklarheit über die Zuständigkeit zur Anerkennung sprechen sich das BAG, das ENSI, die Suva und das GS VBS gegenseitig ab.

3Ausbildungslehrgänge, die von einer Anerkennungsbehörde angeboten werden, bedürfen der Anerkennung durch eine andere Anerkennungsbehörde.