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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 308Fedlex · Vorlage
3. Titel: Geplante Expositionssituationen
1. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt: Bewilligungspflicht
Art. 21 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Strahlenquellen
1Der Bewilligungspflicht unterstehen Tätigkeiten nach Artikel 28 StSG sowie:
a. der Umgang mit Abfällen, Reststoffen oder Materialien zur Wiederverwertung, die herrenlose radioaktive Quellen enthalten können;
b. der Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen nach Artikel 63 Absatz 1 im eigenen oder in einem anderen Betrieb im In- oder Ausland.
c. die Durchführung von qualitätssichernden Massnahmen an Anlagen, nuklearmedizinischen Mess- und Untersuchungsgeräten oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik;
d. die Weiterverwendung radiologischer Altlasten nach Artikel 160 Absatz 2.
2Der Bewilligungspflicht unterstehen weitere Tätigkeiten, bei denen mit NORM umgegangen wird, wenn dieser Umgang zu einer Dosis für Personen aus der Bevölkerung führen kann, die aus Sicht des Strahlenschutzes nicht zu vernachlässigen ist, insbesondere:
a. bei einer Kontamination im Trinkwasser, die zu einer zusätzlichen effektiven Dosis von mehr als 100 μSv pro Jahr für Personen aus der Bevölkerung führen kann;
b. bei einer Überschreitung einer Freigrenze nach Anhang 2.
3Der Bewilligungspflicht unterstehen auch Strahlenquellen nach Artikel 29 Buchstabe c StSG.
Art. 22 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
a. der Umgang mit festen oder flüssigen radioaktiven Stoffen:
1. mit einer spezifischen Aktivität unterhalb der Freigrenze, oder
2. mit einer absoluten Aktivität unterhalb der Bewilligungsgrenze;
b. der Umgang mit gasförmigen radioaktiven Stoffen mit einer absoluten Aktivität unterhalb der Bewilligungsgrenze;
c. der Umgang mit Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten mit einer absoluten Aktivität kleiner als die Aktivität von 1 kg eines Stoffs, dessen spezifische Aktivität der Freigrenze entspricht;
d. das Transportieren von radioaktiven Stoffen, welche die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen unterschreiten, die festgelegt sind in: