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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 310Fedlex · Vorlage

nach Anhang 18 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19449 über die Internationale Zivilluftfahrt und nach den zugehörigen technischen Vorschriften10);

g. das Vertreiben, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen sowie die Ein- , Aus- und Durchfuhr von fertigen Uhren mit radioaktiven Stoffen, wenn sie den ISO-Normen11 315712 und 416813 entsprechen, sowie von höchstens 1000 Uhrenbestandteilen mit radioaktiver Leuchtfarbe;

h. der Umgang mit Störstrahlern, sofern die Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand zur Oberfläche 1 μSv/h14 nicht überschreitet;

i. der Umgang mit Erzen, Mineralien- und Gesteinssammlungen mit einer spezifischen Aktivität unterhalb des Hundertfachen der Freigrenze für Natururan und natürliches Thorium oder wenn diese weniger als 10 g natürliches Thorium oder 100 g Natururan enthalten;

j. der Umgang mit Strahlenquellen, für die eine Typenbewilligung erteilt ist;

k. Tätigkeiten und Strahlenquellen, die einer Bewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200315 (KEG) unterstehen;

l. der Einsatz von beruflich strahlenexponiertem Flugpersonal durch Luftfahrzeugbetreiber.

9SR 0.748.0. Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann

gratis eingesehen werden auf den Internetseiten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) unter www.bazl.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Internationales Recht sowie gegen Entgelt bezogen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l'aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l'Université Montréal, Québec, Canada H3C 5H7)..

10Die technischen Vorschriften werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie

können gratis eingesehen werden auf den Internetseiten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) unter www.bazl.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Internationales Recht sowie gegen Entgelt bezogen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l'aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l'Université Montréal, Québec, Canada H3C 5H7). Sie können auch bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache gratis eingesehen werden.

sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.

11International Organization for Standardization. Die in dieser Verordnung genannten tech-

nischen Normen der ISO können beim BAG, 3003 Bern gratis eingesehen werden. Sie können gegen Entgelt bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

12ISO 3157, Ausgabe 1991-11, Radioaktive Leuchtfarbe für Zeitmessgeräte, Spezifikation.

13SN ISO 4168, Ausgabe 2003-09, Zeitmessgeräte – Bedingungen für die Durchführung

von Kontrollen an Radiolumineszenzbeschichtungen.

14Sv = Sievert; mSv = Millisievert; μSv = Mikrosievert

15SR 732.1