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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 304Fedlex · Vorlage
Art. 13 Aus- und Weiterbildungslehrgänge
1Die Aufsichtsbehörden und das Paul-Scherrer-Institut (PSI) führen bei Bedarf Aus- und Weiterbildungslehrgänge durch.
2Die Aufsichtsbehörden können andere Stellen oder Institutionen mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungslehrgängen im Strahlenschutz beauftragen.
3Das VBS stellt sicher, dass für Personen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e genügend Aus- und Weiterbildungslehrgänge angeboten werden. Es koordiniert die Lehrgänge.
Art. 14 Finanzhilfen
1Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das ENSI können im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an Aus- oder Weiterbildungslehrgänge im Strahlenschutz, die von Dritten, insbesondere von Schulen, von Fachorganisationen und der Industrie, durchgeführt werden.
2Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Aus- oder Weiterbildung von der Aufsichtsbehörde anerkannt ist.
3Die Finanzhilfen sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen des Veranstalters dessen nachgewiesene Kosten nicht übersteigen.
Art. 15 Anerkennung individueller Aus- und Weiterbildungen
Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine individuelle Aus- oder Weiterbildung, die eine Person im Ausland oder für eine andere Tätigkeit erworben hat, als gleichwertig, wenn die Aus- oder Weiterbildung die Anforderungen nach dem 2. Kapitel erfüllt.
Art. 16 Aus- und Weiterbildungsdatenbank
1Die Aufsichtsbehörden führen gemeinsam eine Aus- und Weiterbildungsdatenbank, in der alle aus- und weiterbildungspflichtigen Personen verzeichnet sind. Die Datenbank enthält:
a. diejenigen Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Funktion als Sachverständige nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ausüben zu können;
b. die Strahlenschutzfachkräfte und Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker nach Artikel 20 Buchstabe b;
c. andere Personen, die eine anerkannte Weiterbildung nach Artikel 19 Buchstaben b benötigen;
d. die Radonfachpersonen nach Artikel 170 Absatz 1.
2Die Datenbank hat zum Zweck:
a. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen Informationen über die Aus- und Weiterbildung der betreffenden Person bereitzustellen;
b. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen administrativen Abläufe zu vereinfachen;