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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 302Fedlex · Vorlage
3Wird ein Dosisrichtwert überschritten, so sind Massnahmen zu ergreifen.
Art. 8 Nach Risiko abgestufte Vorgehensweise
Sämtliche Massnahmen im Strahlenschutz sollen nach dem zugrunde liegenden Risiko abgestuft sein.
2. Titel: Aus- und Weiterbildung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Personen, die aus- und weitergebildet oder instruiert werden müssen
1Folgende Personen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit und Verantwortung im Strahlenschutz aus- und weitergebildet werden:
a. Personen, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben und dabei die Strahlenschutzmassnahmen zum Selbstschutz treffen;
b. Personen, die Strahlenschutzaufgaben gegenüber Dritten wahrnehmen;
c. Sachverständige nach Artikel 16 StSG, die für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in betrieblichen Strahlenschutzanweisungen sowie für deren Kontrolle innerhalb des Betriebs eingesetzt werden;
d. Radonfachpersonen nach Artikel 170 Absatz 1;
e. Personen, die durch ihre Tätigkeit in Behörden, Verwaltungen, im Bevölkerungsschutz, in der Armee sowie in Organisationen und Unternehmen die kritische Infrastrukturen oder öffentliche Dienste betreiben, Umgang mit ionisierender Strahlung haben können.
2Verpflichtete Personen nach Artikel 154 müssen im Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität instruiert werden.
3Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beim Umgang mit ionisierender Strahlung mit geringem Gefährdungspotenzial Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht erlassen.
Art. 10 Verantwortung für die Ausbildung, Weiterbildung und Instruktion
1Verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung sind:
a. für Personen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a – c: die die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber;
b. für Personen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e: die jeweiligen Behörden, Verwaltungen, Organisationen und Unternehmen; sie stellen sicher, dass entsprechend ihrer Grösse und Struktur eine ausreichende Anzahl von im Strahlenschutz aus- und weitergebildeter Personen zur Verfügung stehen.