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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 372Fedlex · Vorlage
8. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 197 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199444 wird aufgehoben.
Art. 198 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 10 geregelt.
Art. 199 Übergangsbestimmungen
1Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zu ihrer Erneuerung oder bis zu ihrem Ablauf in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich jedoch nach den Vorschriften dieser Verordnung.
2Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
3Mit Materialien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung freigemessen wurden, darf wie mit inaktiven Stoffen umgegangen werden (Art. 118).
4Die von den klinischen Audits betroffenen Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen das Qualitätshandbuch nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorweisen können.
5Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hochradioaktiver Quellen muss:
a. der Bewilligungsbehörde bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Angaben nach Artikel 109 zur Erstellung des Inventars melden;
b. der Aufsichtsbehörde bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, welche Massnahmen zur Sicherung und Sicherheit nach Artikel 111 festgelegt wurden.
6Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss in Betrieben, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens herrenloser Quellen besteht, die Massnahmen nach Artikel 116 bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzten und für die Tätigkeit eine Bewilligung beantragen.
7Radioaktive Abfälle, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Abklinglagerung befinden, dürfen so lange gelagert werden, bis sie unter die Freigrenze fallen.
8Die Kantone passen das Baubewilligungsverfahren innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an, um die Anforderungen nach Artikel 172 Absatz 2 zu erfüllen.
Art. 200 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
44 AS 1994 1947, 1995 4959, 1996 2129, 2000 107 934 2894, 2001 3294, 2005 601 2885, 2007 1469 5651, 2008 3153 5747, 2010 5191 5395, 2011 5227, 2012 7065 7157, 2013 3041 3407