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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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4Als Anschaffungskosten gelten die Kosten für den Kauf der Geräte ohne Planungskosten. Als Betriebskosten gelten die Kosten für die Standortmiete, für die Gewährleistung der Informationssicherung, für die Wartung und Reparatur sowie für die Elektrizität.

5Das BAG und das ENSI auferlegen der einzelnen Betreiberin oder dem einzelnen Betreiber jährlich die Kosten aus dem Vorjahr für ihre jeweiligen Messstationen.

Art. 191 Probenahme- und Messprogramm

1Das BAG erstellt in geplanten und bestehenden Situationen in Zusammenarbeit mit dem ENSI, der Suva, der NAZ und den Kantonen ein Probenahme- und Messprogramm.

2Für die Durchführung des Probenahme- und Messprogramms sind die Laboratorien des Bundes (das PSI, die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz sowie das Labor Spiez) zur Mitarbeit und zur ständigen Bereithaltung der dazu erforderlichen personellen und materiellen Mittel verpflichtet. Es können dafür Dritte beigezogen werden.

Art. 192 Sammlung der Daten, radiologische Beurteilung und Berichterstat-

tung

1Das ENSI, die Suva, die NAZ, die Kantone sowie die beteiligten Laboratorien stellen dem BAG die aus der Überwachung anfallenden Daten interpretiert zur Verfügung.

2Basierend auf den Resultaten des Überwachungsprogramms nach Artikel 191 beurteilt das BAG die radiologische Lage. Es berechnet und überprüft die von der Bevölkerung akkumulierten Dosen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ABCN- Einsatzverordnung vom 20. Oktober 201041 in Notfall-Expositionssituationen.

3Es ermittelt die Strahlenexposition der Bevölkerung nach den Anhängen 3–6.

4Es erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung und die daraus für die Bevölkerung resultierenden Strahlendosen.

Art. 193 Untersuchungsschwellen bei der Umweltüberwachung

1Werden Konzentrationen von einzelnen künstlichen Radionukliden in der Umwelt festgestellt, die zu einer effektiven Dosis von mehr als 10 Sv pro Jahr für einen bestimmten Expositionspfad und für Personen aus der Bevölkerung führen können, so muss:

a. das BAG nach der Ursache suchen und die betroffene Aufsichtsbehörde informieren; und

b. die betroffene Aufsichtsbehörde wenn möglich die Durchführung von Optimierungsmassnahmen für die Reduktion der Abgabe veranlassen.

2Werden Konzentrationen von natürlichen Radionukliden im Trinkwasser festgestellt, die zu einer effektiven Dosis von mehr als 100 Sv pro Jahr für Personen aus

41 SR 520.17