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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 368Fedlex · Vorlage
3Das BAG organisiert, insbesondere in Absprache mit der Oberzolldirektion, die Durchführung periodischer Schwerpunktkontrollen zur Überprüfung von Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie von Personen bei der Einreise.
4Das BAG koordiniert, insbesondere mit Unterstützung der Oberzolldirektion und des Labors Spiez, den Bedarf, die Beschaffung sowie den Unterhalt an erforderlichen Messeinrichtungen und bereitet den Einsatz in besonderen Situationen vor.
5Das BAG ist für die Zustimmung zu Vereinbarungen über eine allfällige Rücknahme ausgeführter radioaktiver Abfälle nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d StSG zuständig.
6Für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Quellen erlässt die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit den Bewilligungsbehörden Weisungen.
7Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt auf Anfrage und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, die Daten aus den Zollanmeldungen an die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden weiter.
4. Abschnitt: Überwachung der ionisierenden Strahlung und der Radioaktivität in der Umwelt
Art. 189 Zuständigkeit
1Das BAG überwacht die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umwelt.
2Das ENSI überwacht zusätzlich die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umgebung der Kernanlagen.
3Zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Radioaktivität in der Umwelt führt das BAG Messungen in hierfür geeigneten Probemedien wie luftgetragenen Teilchen, Wasser für den menschlichen Gebrauch oder Nahrungsmitteln durch. Es kann zu diesem Zweck mit den Kantonen zusammenarbeiten.
Art. 190 Automatische Messnetze zur Überwachung der Umgebung der
Kernkraftwerke
1Das ENSI betreibt ein automatisches Messnetz zur Überwachung der ionisierenden Strahlung in der unmittelbaren Umgebung der Kernkraftwerke.
2Das BAG betreibt zusätzlich ein automatisches Messnetz zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt. Es erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem ENSI die Anforderungen an dieses Messnetz hinsichtlich der Überwachung der Umgebung der Kernkraftwerke.
3Die Betreiberinnen und Betreiber von Kernkraftwerken tragen die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb automatischer Messnetze zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt in den Notfallschutzzonen gemäss der Verordnung vom 20. Oktober 201040 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen.
40 SR 732.33