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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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der Bevölkerung führen können, oder im Fall von Radon eine Konzentration von mehr als 100 Bq/l, so muss das BAG:

a. ein besonderes Überwachungsprogramm einrichten, um prüfen zu können, ob ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, das Massnahmen erfordert;

b. falls erforderlich, Abhilfemassnahmen einleiten, um die Wasserqualität so weit zu verbessern, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit entspricht.

5. Abschnitt: Forschung

Art. 194

1Die Aufsichtsbehörden können nach gegenseitiger Absprache Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz in Auftrag geben oder sich an solchen Forschungsprojekten beteiligen.

2Das PSI, das Labor Spiez und andere Stellen des Bundes stehen den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungsaufträgen über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz zur Verfügung.

2. Kapitel: Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz

Art. 195

1Die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199842.

2Sie berät den Bundesrat, das EDI, das UVEK, das VBS, das ENSI, die interessierten Ämter sowie die Suva in Fragen des Strahlenschutzes. Dazu nimmt sie die folgenden Aufgaben wahr:

a. Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Situation des Strahlenschutzes in der Schweiz.

b. Sie äussert sich namentlich zu den folgenden Themen:

1. Auslegung und Auswertung internationaler Empfehlungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes im Hinblick auf ihre Anwendung in der Schweiz,

2. Erarbeitung und Weiterentwicklung einheitlicher Grundsätze für die Anwendung der Strahlenschutzvorschriften,

3. Radioaktivität in der Umwelt, Ergebnisse der Überwachung, Interpretation der Ergebnisse und daraus für die Bevölkerung resultierende Strahlendosen,

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