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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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3Die registrierten Daten sind gemäss den für die Krankengeschichte geltenden Bestimmungen, oder für therapeutische Anwendungen während mindestens 20 Jahren und für diagnostische Untersuchungen während mindestens 10 Jahren, aufzubewahren.

Art. 51 Applikation offener radioaktiver Quellen

1Die Applikation offener radioaktiver Quellen zu ambulanten diagnostischen und therapeutischen Zwecken muss in einem Applikationsraum erfolgen.

2Die Applikation offener radioaktiver Quellen für eine stationäre Therapie muss im Patientenzimmer oder einem möglichst nahe gelegenen Applikationsraum erfolgen.

Art. 52 Ambulante und stationäre Therapien

1Mit offenen radioaktiven Quellen behandelte Patientinnen und Patienten sind, unter Beachtung von Artikel 54, getrennt von anderen Patientinnen und Patienten in separaten Patientenzimmern zu stationieren.

2Bei der Therapie mit Jod-131 dürfen bis 200 MBq an ambulanten Patientinnen oder Patienten appliziert werden. Bei Applikation über 200 MBq ist die Patientin oder der Patient mindestens für die ersten 48 Stunden nach der Applikation in Patientenzimmern nach Absatz 1 zu stationieren.

3Das BAG kann in Einzelfällen ambulante Therapien mit Jod-131 bis 400 MBq zulassen, wenn dafür medizinische oder soziale Gründe vorliegen und nachgewiesen werden kann, dass die Strahlenexposition für andere Personen 1 mSv pro Jahr und für nichtberuflich pflegende Personen 5 mSv pro Fall nicht überschreitet.

4Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde jährlich melden, welche stationären und ambulanten Therapien (Nuklid, Aktivität, Anzahl Stationierungstage und Pathologie) durchgeführt wurden.

5Wiederholte Applikationen kleinerer Aktivitäten von Jod-131 zur Vermeidung einer Stationierung sind, unabhängig von der Intervalldauer, weder vom Strahlenschutz her noch aus medizinischen Gesichtspunkten gerechtfertigt und sind deshalb nicht zulässig.

Art. 53 Exkremente von Patientinnen und Patienten

1Exkremente von stationären Patientinnen und Patienten, denen offene radioaktive Quellen zu therapeutischen Zwecken verabreicht wurden, sind als offene radioaktive Quellen zu betrachten. Kontaminierte Exkremente sind nach Artikel 26 und 29 zu sammeln.

2Exkremente von ambulanten Patientinnen und Patienten, die aus dem Kontrollbereich entlassen wurden, bedürfen keiner besonderen Kontrolle.