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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 463Fedlex · Vorlage
4. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten
Art. 56 Verwendung und Betrieb
1Geschlossene radioaktive Quellen sind bei Nichtgebrauch in einem Schutzbehälter aufzubewahren.
2Bestrahlungseinheiten müssen gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert sein.
3Die Abmessung des Überwachungsbereichs beim mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten ausserhalb von Bestrahlungsräumen ist so festzulegen, dass folgende Ortsdosen nicht überschritten werden:
a. 0,02 mSv in einer Woche innerhalb von Gebäuden;
b. 0,1 mSv in einer Woche im Freien.
Art. 57 Mobiler Einsatz von Bestrahlungseinheiten für die zerstörungs-
freie Materialprüfung ausserhalb von Bestrahlungsräumen
1Für den mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten sind folgende speziellen Ausrüstungsgegenstände bereit zu stellen:
a. Absperrmaterial (Pfosten, Seile usw.);
b. Warntafeln, Blinklichter;
c. gegebenenfalls Abschirmmaterial (z. B. Abschirmwände);
d. für alle an mobilen Prüfeinsätzen beteiligten Personen je ein akustisches Strahlenwarngerät;
e. zusätzlich ein direkt ablesbares Dosisleistungsmessgerät.
2Die Nutzstrahlung der ausgefahrenen radioaktiven Quelle muss mit einem Kollimator auf das benötigte Feld beschränkt werden.
3Beim mobilen Einsatz muss eine zweite beruflich strahlenexponierte Person vor Ort sein. Die zweite Person muss so instruiert sein, dass sie in der Lage ist, Bestrahlungseinheiten strahlenschutzkonform zu bedienen und die nötigen Massnahmen für die Bewältigung von Störfällen einzuleiten.
4Der Überwachungsbereich ist allseitig abzusperren. Es ist mit einem Dosisleistungsmessgerät zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der wöchentlichen Betriebsfrequenz an diesem Einsatzort der Richtwert für Ortsdosis an der Absperrung nicht überschritten wird. Die zugrunde gelegte Betriebsfrequenz muss mindestens eine Stunde pro Woche betragen.
5Bei jedem Einsatz der Bestrahlungseinheit muss mit einem Dosisleistungsmessgerät überprüft werden, ob die Quelle ordnungsgemäss ausgefahren und wieder in den Arbeitsbehälter zurückgezogen wurde.
6Sollte es aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, den Überwachungsbereich so abzusperren, dass die Grenzwerte der wöchentlichen