Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
d. das Prüfungsverfahren für Ausbildungslehrgänge in folgenden Punkten festgelegt ist:
1. die Bedingungen zur Prüfungszulassung,
2. die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss,
3. die Kriterien für die Prüfungswiederholung;
e. für Ausbildungslehrgänge ein Musterkatalog von Prüfungsfragen vorhanden ist;
f. die Mitglieder der Prüfungskommission hinreichend qualifiziert sind;
g. zur fortlaufenden Verbesserung der Lehrgänge deren Qualität regelmässig intern überprüft wird.
2Ist die Ausbildungsinstitution durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert worden, so gilt die Vermutung, dass die administrativen, didaktischen und organisatorischen Aspekte von Absatz 1 erfüllt sind; die entsprechenden Belege müssen in diesem Fall nicht eingereicht werden.
3Im Gesuch muss eine für die Aus- oder Weiterbildung verantwortliche Person bezeichnet sein.
4Bei Weiterbildungslehrgängen wird keine Abschlussprüfung verlangt, jedoch ist die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zu kontrollieren. Im Gesuch ist anzugeben, wie die Teilnahme kontrolliert wird.
5Die Weiterbildungslehrgänge müssen auf dem betreffenden Themengebiet mindestens zwei der folgenden drei Punkte abdecken:
a. Wiederholen von Gelerntem;
b. Aktualisierung und neue Entwicklungen;
c. gewonnene Erkenntnisse aus dem Betrieb oder aus Störfällen.
Art. 8 Ausweis
1Die Ausbildungsinstitution stellt der Person, die einen anerkannten Aus- oder Weiterbildungslehrgang abgeschlossen hat, einen Ausweis aus, der mindestens enthalten muss:
a. die Bezeichnung des Aus- oder Weiterbildungslehrgangs;
b. das Datum der bestandenen Prüfung einer Ausbildung oder des Weiterbildungslehrgangs;
c. die erlaubten Tätigkeiten nach den Anhängen 1–5;
d. Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Nationalität und Geburtsort) der Absolventin oder des Absolventen;
e. die Anerkennungsbehörde nach Artikel 6.
2Die Ausbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–e während 30 Jahren aufzubewahren.