Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
2Weiterbildungslehrgänge nach Artikel 13 StSV und individuelle Weiterbildungen nach Artikel 15 StSV werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach der Tabellen 3 in den Anhängen erfüllen.
3Die individuelle Ausbildung, die eine Person im Ausland oder für eine andere Tätigkeit erworben hat, wird von der zuständigen Behörde nach Artikel 6 als gleichwertig anerkannt, wenn sie den Anforderungen nach den Tabellen 2 und 3 in den Anhängen entspricht.
4Die Anerkennungsbehörde legt fest, wie der Nachweis der Weiterbildung zu erbringen ist.
Art. 4 Gültigkeitsdauer
Die Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs ist zehn Jahre gültig.
Art. 5 Voraussetzung für die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit
1Die erlaubten Tätigkeiten, dürfen nur ausgeübt werden, solange der notwendige Nachweis der Weiterbildung erbracht wird.
2Die Anerkennungsbehörde legt bei Personen, welche den notwendigen Nachweis der Weiterbildung nicht erbringen, fest, in welchem Zeitraum die Weiterbildungspflicht zu erfüllen ist.
Art. 6 Verfahren
1Institutionen, die anerkennungspflichtige Aus- oder Weiterbildungslehrgänge im Strahlenschutz durchführen wollen, und Personen, die ihre individuelle Aus- oder Weiterbildung anerkennen lassen wollen, reichen ein Gesuch um Anerkennung bei der zuständigen Anerkennungsbehörde ein.
2Die zuständige Anerkennungsbehörde anerkennt den Lehrgang oder die individuelle Aus- oder Weiterbildung, wenn die Anforderungen nach den Tabellen 2 und 3 in den Anhängen erfüllt sind.
Art. 7 Inhalt des Anerkennungsgesuchs für die Aus- und
Weiterbildungslehrgänge
1Das Anerkennungsgesuch einer Aus- oder Weiterbildungsinstitution muss belegen, dass:
a. der Unterricht den Erwerb der Kompetenzen und die Ausbildungs- oder Weiterbildungsinhalte nach den Anhängen 1–5 abdeckt;
b. die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt fachlich korrekt und didaktisch adäquat zu vermitteln;
c. die Unterrichtsräume den Anforderungen der Aus- oder Weiterbildungslehrgänge angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen;